Medium Digital » Newsdetail
Wahlärztetipp

Wahlärzte-Tipp: Einreichung der Wahlarzthonorare

Vom Wahlärztereferenten der Ärztekammer für Salzburg, Dr. Michael Sigmund

Von Dr. Michael Sigmund | med.ium 3+4/2024 | 26.4.2024

Werte Kolleginnen und Kollegen!

In einem Update darf ich Ihnen folgende Information zukommen lassen. Es wurden mit der Gesundheitsreform folgende Änderungen für Wahlärzte beschlossen …

Einreichung der Wahlarzthonorare

Bereits mit 1. Juli dieses Jahres sollen Wahlärzt*innen die Wahlarzthonorare in elektronischer Form verpflichtend an die Krankenkassen übertragen. Die bezahlten Honorarnoten sollen per einheitlichem
Datensatz übermittelt werden, wenn die Zustimmung vom Patienten dazu vorliegt. Für die elektronische Übermittlung von bereits bezahlten Wahlarzt-Honoraren ist kein e-Card-Anschlussnotwendig. Bislang erfolgt die Übertragung unter anderem durch WAH Online oder etwaige Befundübermittlungssysteme.Hintergrund für die automatische Einreichung der Wahlarzthonorare durch die Wahlärzt*innen selbst sei ein Bestreben nach einem Bürokratieabbau in der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), so Momen Radi, Leiter des Referats für Wahlärzte der Österreichischen Ärztekammer.

Patient*innen müssen zukünftig nicht mehr selbst einreichen und können mit einer rascheren Rückerstattung rechnen als bisher.

Aktuell gibt es noch keinen einheitlichen Datensatz zur Übermittlung der nachweislich bezahlten Honorarnoten in elektrischer Form. Weiters ist die Ausnahmeregelung mit dem Begriff des unverhältnismäßigen Aufwandes noch nicht definiert. Hierzu finden laufend Gespräche mit der Politik statt. Von der ÖGK wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass Förderungen für die Nutzung von WAH-Online mit 30. Juni 2024 beendet werden, ggf. auch früher, sollten die dotierten Mittel bereits vorher aufgebraucht sein.

Ob WAH-Online die einzige Lösung bleibt, ist derzeit noch ungeklärt, da Gespräche zu Alternativen noch laufen.


Mit kollegialen Grüßen

Michael Sigmund

Quelle – Gesetzestext: Mitwirkung der Nicht-Vertragspartner/innen

§ 32b. (1) Der/Die Leistungserbringer/in, für dessen/deren Leistung Kostenerstattung, Kostenersatz oder ein Kostenzuschuss gewährt werden soll oder gewährt wurde, hat an der Feststellung des jeweiligen Anspruches mitzuwirken.

(2) Freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliche Gruppenpraxen, für deren Leistungen Kostenerstattungen, Kostenersätze oder Kostenzuschüsse gewährt werden sollen, haben dem Krankenversicherungsträger die von den Patientinnen und Patienten nachweislich bezahlten Honorarnoten nach deren Zustimmung mit einem einheitlichen Datensatz in elektronischer Form zu übermitteln. Der Dachverband hat diesen Datensatz im übertragenen Wirkungsbereich festzusetzen und im Internet kundzumachen. Bei der Festsetzung des Datensatzes unterliegt er den Weisungen des Bundesministers/der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz. Ausgenommen von der Übermittlung sind nur jene Ärztinnen und Ärzte sowie ärztliche Gruppenpraxen, denen dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.