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Wahlärzte-Tipp: e-Rezept für Wahlärzte: Warum nur im Gesamtpaket?

Vom Wahlärztereferenten der Ärztekammer für Salzburg, Dr. Michael Sigmund

Von Dr. Michael Sigmund | med.ium 9+10/2026

Werte Kolleginnen und Kollegen!

Das e-Rezept ist sinnvoll und patientenfreundlich. Doch wer es als Wahlarzt nutzen möchte, muss eine Nutzungsvereinbarung abschließen, die weitere Services und Nutzungspflichten umfasst. Aus einem einzelnen digitalen Angebot wird damit eine grundsätzliche Entscheidung über ein ganzes Paket.

Seit 1. Jänner 2026 gelten für Wahlärztinnen und Wahlärzte neue digitale Verpflichtungen. Grundsätzlich müssen sie die e-card-Infrastruktur und ELGA nutzen, die Gültigkeit der e-card prüfen und den e-Impfpass verwenden. Seit 1. Juli 2026 ist zusätzlich die elektronische Übermittlung der codierten Diagnose- und Leistungsdokumentation verpflichtend.

Eine wichtige Ausnahme: Wahlärztinnen und Wahlärzte mit weniger als 300 verschiedenen Patientinnen und Patienten pro Jahr sind grundsätzlich von diesen Verpflichtungen ausgenommen. Diese Ausnahme gilt allerdings nicht in bestimmten Konstellationen, etwa bei Tätigkeit in Gruppenpraxis, Mietpraxis oder Ordinationsgemeinschaft, bei Teilverträgen mit Krankenversicherungsträgern oder für ehemalige Vertragsärzte.

Basis reicht – außer für das e-Rezept

Zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten genügt der sogenannte „e-card Basis-Wahlpartner“. Eine zusätzliche Nutzungsvereinbarung mit der Sozialversicherung ist dafür nicht erforderlich.

Wer seinen Patientinnen und Patienten jedoch ein e-Rezept ausstellen möchte, muss die „Nutzungsvereinbarung für e-card Services“ abschließen und wird damit zum „e-card Plus-Wahlpartner“.

Und genau hier liegt der entscheidende Punkt: Diese Vereinbarung ist kein Menü, aus dem einzelne Leistungen ausgewählt werden können. Sie ist ein Gesamtpaket. Mit dem Abschluss stehen die darin enthaltenen Services nicht nur zur Verfügung – der Wahlarzt verpflichtet sich auch zu deren Nutzung nach den jeweiligen Vorgaben.

Dazu gehören insbesondere e-Rezept, Arzneimittelbewilligungsservice (ABS) und eAUM; auch die elektronische Zuweisung wird nach Ende der Übergangsphase verpflichtend. Weitere Services sind vorgesehen.

Wer also lediglich das e-Rezept nutzen möchte, entscheidet sich damit zugleich für weitere Anwendungen und Verpflichtungen.

Bestehendes Rezepturrecht wird ersetzt

Besonders wichtig ist das für Kolleginnen und Kollegen, die bereits über ein Rezepturrecht verfügen: Mit Unterzeichnung der neuen Nutzungsvereinbarung wird das bisherige Rezepturrecht durch die neue Vereinbarung ersetzt.

Damit hat sich die Systematik wesentlich verändert. Das frühere Rezepturrecht war eine eigenständige Befugnis. Heute ist der Zugang zum e-Rezept an ein umfassenderes digitales Vertragspaket gekoppelt.

Besonders relevant wird der Unterschied daher bei bewilligungspflichtigen Arzneimitteln: Hier bietet das Plus-Paket mit e-Rezept und ABS einen unmittelbaren Zugang zum elektronischen Bewilligungsprozess.

Mein Wahlärztetipp:

Vor der Unterschrift zu „e-card Basis-Wahlpartner“ oder „e-card Plus-Wahlpartner“ sollte daher genau unterschieden werden:

  • Was muss ich aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ohnehin nutzen – und welche zusätzlichen Services brauche ich für meine Ordination tatsächlich?
  • Wer die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen muss, kann dies grundsätzlich als e-card Basis-Wahlpartner tun. 
  • Wer das e-Rezept und insbesondere ABS nutzen möchte, benötigt die zusätzliche Nutzungsvereinbarung zum „e-card Plus-Wahlpartner“ – und akzeptiert damit das gesamte damit verbundene Paket.

Das e-Rezept selbst ist sinnvoll, patientenfreundlich und zeitgemäß. Diskussions­würdig ist aber, warum der Zugang zu diesem einzelnen wichtigen Service zwingend mit weiteren Services und Nutzungspflichten verbunden sein muss.

Mein standespolitischer Wunsch bleibt daher: e-Rezept ja – verpflichtendes Gesamtpaket nein.

Digitalisierung sollte neue Möglichkeiten eröffnen – und dort, wo es sachlich möglich ist, auch Wahlmöglichkeiten erhalten.

Mit kollegialen Grüßen

Michael Sigmund