Von Mag. Sergio Magnus, LL.M. | med.ium 1+2/2026
Der Einsatz von Videoüberwachungen wird äußerst kontrovers diskutiert, insofern Sicherheitsinteressen und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen gegeneinander abzuwägen sind.
Bildaufnahmen, zu denen naturgemäß auch Videoüberwachungen zählen, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Weil dabei regelmäßig personenbezogene Daten verarbeitet werden, dürfen Videoüberwachungen nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen.
Eine Bildaufnahme ist daher nur zulässig, wenn
Der niedergelassene Arzt und die niedergelassene Ärztin müssen in ihrer Ordination geeignete Datensicherheitsmaßnahmen treffen, sodass kein unbefugter Zugriff auf Daten erfolgen kann. Darüber hinaus sind Zugriffe und Verarbeitungen zu protokollieren (außer bei Echtzeitüberwachungen), Aufnahmen spätestens nach 72 Stunden zu löschen (sofern sie nicht mehr benötigt werden), Videoüberwachungen klar zu kennzeichnen (zB Hinweisschild mit Kontaktdaten der verantwortlichen Person) und Betroffene über die Maßnahmen zu informieren.
Vor Einrichtung einer Überwachungsmaßnahme ist grundsätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung notwendig. Das bedeutet, dass der Arzt oder die Ärztin eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durchzuführen hat. Zur Unterstützung kann ein oder eine Datenschutzbeauftrage hinzugezogen werden.
Die Datenschutz-Folgenabschätzung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn ausschließlich der eigene Eingangsbereich überwacht wird (feste, nicht mobile Kameras) und allenfalls öffentliche Verkehrsflächen bis zu einem halben Meter von der Grundstücksgrenze des überwachten Objektes einbezogen werden. Dabei dürfen keine sensiblen Bereiche wie Wartezimmer oder Behandlungsräume betroffen sein. Zudem darf die Speicherdauer 72 Stunden nicht überschreiten, die Überwachung muss deutlich gekennzeichnet sein und die Verarbeitung von Bild- und Akustikdaten erfolgt ausschließlich in Echtzeit.
Für Örtlichkeiten, die aufgrund eines bestehenden Kontrahierungszwanges oder aufgrund des öffentlichen Interesses von jedermann betreten werden dürfen (zB Spitäler, Verkehrseinrichtungen), ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich. Niedergelassene Ärzte und niedergelassene Ärztinnen werden zwar in den gesetzlichen Erläuterungen nicht explizit erwähnt, können aber dennoch vom Anwendungsbereich erfasst sein, weshalb eine individuelle Prüfung geboten ist.
Videoüberwachungen sind nicht erlaubt in Wartezimmern, Behandlungsräumen und Sanitärbereichen, weil dort ein besonders hoher Schutz der Privatsphäre gilt.
Eine mögliche Rechtsgrundlage stellt auch die Einwilligung der betroffenen Personen selbst dar. Diese muss ua aber freiwillig, klar bzw verständlich und nachweisbar sein. Die Einwilligung ist hingegen nicht rechtmäßig, wenn sie an die Erbringung einer ärztlichen Leistung geknüpft wird, obwohl dies nicht notwendig ist. Personalmangel oder organisatorische Gründe rechtfertigen keine Videoüberwachung.
Videoüberwachungen müssen verhältnismäßig und zweckgebunden sein.
Nach dem Grundsatz der Datenminimierung dürfen nur jene Daten verarbeitet werden, die unbedingt erforderlich sind:
Abschließend ist festzuhalten, dass niedergelassene Ärzte und niedergelassene Ärztinnen im Eingangsbereich ihrer Ordination nicht ohne Weiteres Videoüberwachungen installieren dürfen. Eine solche Maßnahme setzt stets eine Interessenabwägung voraus. Es muss ein überwiegendes berechtigtes Interesse der verantwortlichen Person bzw des Arztes oder der Ärztin vorliegen.
Je mehr Vorfälle wie Einbruch oder Diebstahl in der Vergangenheit aufgetreten sind, desto stärker lässt sich ein berechtigtes Interesse des niedergelassenen Arztes oder der niedergelassenen Ärztin begründen. Bei Videoüberwachungen sensibler Bereiche wie dem Wartezimmer oder den Behandlungsräumen ist hingegen in der Regel kein überwiegendes berechtigtes Interesse anzunehmen, zumal diese als besonders geschützt gelten. In solchen Fällen müssen alternative geeignete Maßnahmen getroffen werden.
Bevor eine Videoüberwachung installiert wird, sollte stets eine datenschutzrechtliche Prüfung oder fachliche Beratung erfolgen.
Für Rückfragen steht Ihnen die Rechtsabteilung der Ärztekammer für Salzburg gerne zur Verfügung.
Mag. Sergio Magnus, LL.M.
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