Von Dr. Johannes Barth | med.ium 5+6/2026
Worum geht es?
Private Arbeitgeber (d.h. Arbeitgeber nach privatem Recht, auch wenn sie öffentliche Spitäler betreiben) haben sich an die Grundregeln des geltenden allgemeinen Arbeitsrechtes zu halten. Das in diesem Punkt nachteilige öffentliche Dienstrecht (Landes-VB, Gemeinde-VB) kommt hier nicht zur Anwendung. Ein Prinzip für die Fortzahlung der Bezüge im Krankheits- und Urlaubsfall besagt, dass die durchschnittlichen Bezüge nach dem sog. Ausfallsprinzip zu berechnen sind. D.h., dass im Falle der Gesundheitsberufe (inkl. Ärztinnen und Ärzten) auch die geleisteten Überstunden – z.B. aus Nachtdiensten – zu berücksichtigen sind und damit die Bezüge im Fortzahlungszeitraum erhöhen.
Beispiel
Wenn durchschnittlich z.B. 4 Nachtdienste im Monat geleistet wurden, dann sind diese für den folgenden Fortzahlungszeitraum aliquot zu berücksichtigen. Für einen Monat Urlaub bedeutet das im Beispiel daher die Fortzahlung des Wertes von 4 Nachtdiensten bzw. den Überstunden/Mehrstunden daraus.
Jahrelange Bemühungen zur Durchsetzung der berechtigten Rechtsansprüche der Mitarbeiter*innen des Tauernklinikums
Nach jahrelangen intensiven und beharrlichen Bemühungen sowie unter Beiziehung einer von uns beauftragten Rechtsanwaltskanzlei mit ausgewiesener Expertise im Arbeitsrecht (RA Dr. Christian Mahringer – https://msb-anwaelte.at) ist es gemeinsam mit dem Betriebsrat des Tauernklinikums und der Ärztevertretung gelungen, die Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall nach dem Ausfallsprinzip durchzusetzen. Das Tauernklinikum stellte als privater Dienstgeber (GmbH) das Personal seit Beginn 2013 direkt bei der Gesellschaft und nicht mehr bei der Gemeinde an. Daher kommt seither nicht das Gemeinde-Dienstrecht zur Anwendung, sondern die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechtes.
Aus diesem Grund haben wir seit Jahren vehement die Umsetzung des Ausfallsprinzips bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall eingefordert.
Nunmehr konnte die Umsetzung bei der Geschäftsführung des Tauernklinikums nach zähen Verhandlungen erreicht und dazu auch eine Betriebsvereinbarung zur Detailregelung abgeschlossen werden.
Rückwirkende Aufrollung
Trotz des arbeitgeberseitigen Einwandes bzgl. eines Verfalls von Ansprüchen (kurze 3-monatige Verfallsfrist in vielen relevanten Arbeitsverträgen) konnte eine Aufrollung für 2 Jahre (2024 und 2025) einvernehmlich vereinbart werden.
Rechtsschutz der Kurie Angestellte Ärzte
Von Beginn an hat die Kurie Angestellte Ärzte die Forderungen der Ärzteschaft gegenüber dem Tauernklinikum vehement vertreten und sich für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche eingesetzt. Der Betriebsrat des Tauernklinikums und die Gewerkschaft der Gemeinde-Bediensteten (www.younion.at) wurden im Zuge der Bemühungen ins Boot geholt.
Die anwaltliche Beratung und Begleitung wurde aus der Rechtsschutz-Rücklage der Kurie Angestellte Ärzte finanziert und haben damit alle Salzburger Spitalsärzt*innen zur Durchsetzung beigetragen.
Für Fragen wenden Sie sich an unseren Mitarbeiter Dr. Johannes Barth (barth[at]aeksbg.at, 0662/871327-0).
„Die Durchsetzung des rechtmäßigen Anspruches dieser arbeitsrechtlich komplexen Materie ist alleine für eine Spitalsärzte-Vertretung nahezu unmöglich.
Natürlich gab es anfänglich Gespräche mit Geschäftsführung und Betriebsrat des Tauernklinikums.
Letztendlich ist es aber nur durch die jahrelange beratende, juristische und finanzielle Unterstützung seitens der Kurie Angestellte Ärzte in der Salzburger Ärztekammer gelungen, eine Umsetzung der Ansprüche für alle betroffenen Mitarbeiter zu erwirken.“