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Satzung und Beitragsordnung Wohlfahrtsfonds 2026

Ein Interview mit MR Dr. Hans Georg Mustafa, Vorsitzender Verwaltungsausschuss, und Dr. Matthias Vavrovsky, Präsident der Ärztekammer für Salzburg. Plus: Einschätzung von Dr. Armenak Utudjian, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

med.ium 1+2/2026

Einschätzung von Dr. Armenak Utudjian, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags:

„Im Herbst 2024 wurde unsere Kanzlei vom Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds damit beauftragt, die Satzung und die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds – gemeinsam mit dem Kammeramt – zu analysieren und in der Folge zu überarbeiten. Die meisten der bisher geltenden Bestimmungen bestanden zumindest in ihren Grundzügen bereits über Jahrzehnte; durch zahlreiche Novellen in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten wurden diese immer wieder einzeln und unabhängig voneinander geändert und ergänzt, wodurch die Satzung und die Beitragsordnung stark insbesondere an Übersichtlichkeit eingebüßt hatten. Nicht nur verblieben viele obsolete Bestimmungen in den beiden Regelwerken, sondern führten die diversen Anpassungen im Laufe der Zeit auch dazu, dass Satzung und Beitragsordnung überladen und in ihren Strukturen uneinheitlich wurden.

 Unser Ziel war es daher – geleitet vom Motto „keep it simple“ – eine verständliche und einheitliche Struktur dieser beiden Regelwerke umzusetzen. Insbesondere sollten komplexe Begriffsbestimmungen und unübersichtliche Verweise, sowie bloße Wiederholungen von Regelungen des Ärztegesetzes so weit wie möglich vermieden werden. Gleichzeitig wurde bei den Neuerungen auch dem Wunsch der Mitglieder nach erhöhter Flexibilität Rechnung getragen, beispielsweise beim Nachkauf fehlender Anwartschaftszeiten. Alle Änderungen sind selbstverständlich unter Beachtung des Aspekts der größtmöglichen Rechtssicherheit ausgearbeitet. 

Zusammenfassend lassen sich vier Hauptaspekte dieser Adaptierung hervorheben:

 Verständlichere Regelungen

  1. Vereinheitlichung der beiden Regelwerke
  2. Erhöhung der Rechtssicherheit
  3. Erhöhung der Flexibilität im Sinne der Mitglieder

Mit der nun im Dezember 2025 von der Erweiterten Vollversammlung beschlossenen Satzung und Beitragsordnung 2026 liegen somit zwei aufeinander abgestimmte Regelwerke vor, welche nicht nur den aktuellen Status der wirtschaftlichen, gesetzlichen und standespolitischen Wünsche und Notwendigkeiten erfüllen, sondern auch für künftige Adaptierungen die bestmögliche Basis bilden.“

Interview

Mit MR Dr. Hans Georg Mustafa, Vorsitzender Verwaltungsausschuss, und Dr. Matthias Vavrovsky, MBA, Präsident der Ärztekammer für Salzburg.


med.ium: Beginnen wir mit der Frage, welche bei Neuerungen und Adpatierungen immer vorrangig erscheint: Wurden der Wohlfahrtsfonds teurer?

MR Dr. Hans Georg Mustafa: Nein, es gab keine außergewöhnlichen Erhöhungen. Wie jedes Jahr wurden die Beiträge und auch die Leistungen valorisiert. Bei den Pensionsleistungen und Beiträgen orientieren wir uns überwiegend an einer Prämisse: was braucht es, damit der Fonds auch langfristig sicher finanziert ist und die Renten gesichert. Darüber hinaus gab es keine Erhöhungen, die durch die Überarbeitung von Satzung und Beitragsordnung bedingt wären.

Im Gegenteil: es wurde sogar ein Beitrag gestrichen: Ärzt*innen welche eine Versorgung beziehen, zahlen zukünftig nur etwaige Versicherungsbeiträge, keinen Notstandsbeitrag mehr.
Dieser Beitrag und der Beitrag zum Kranken-Tagegeld bleibt überdies bereits seit mehreren Jahren unverändert, bei gleichzeitig steigenden Leistungen.

Dr. Matthias Vavrovsky: Ich möchte einen Aspekt ergänzen, der bislang oft für Unverständnis sorgte: die deutliche Erhöhung der Beiträge mit 30 und 40. Das wirkt wie ein Aufschlag – tatsächlich ist es umgekehrt: Jungärzt*innen genießen bis dahin eine Ermäßigung. Diese Differenz ist allerdings später nachzuzahlen, nämlich mit 50. Wer jahrelang weniger einzahlt, spart also nicht – er verschiebt. Diese Systematik wurde nun umgekehrt: Für Neueintritte gilt der volle Beitrag als Standard. Wer weniger zahlen möchte, kann weiterhin auf Antrag in die Altersstufe eingestuft werden – mit entsprechendem Nachkauf später. Angestellte Ärzt*innen unter 40, die bereits Mitglied sind, bleiben aufgrund einer Übergangsbestimmung in der Altersstufe. Sie können aber jederzeit zum vollen Beitrag wechseln und so den späteren Nachkauf reduzieren oder ganz vermeiden.

med.ium: Sie sprechen von angestellten Ärzt*innen. Was ist mit niedergelassenen Ärzt*innen?

MR Dr. Mustafa: Die Altersstufen-Vorschreibung ist ein Spezifikum von Angestellten- und Wohnsitz*Ärztinnen. Niedergelassene Mitglieder zahlen ab Niederlassungsgründung den vollen Richtbeitrag. 

Dr. Vavrovsky: Um auf den Nachkauf mit 50 zurückzukommen: Wir haben uns die Beitragsentwicklung der letzten Jahre angesehen. Durch die jährlichen Anpassungen zahlt man heute für denselben Pensionsbaustein rund 45 % mehr als noch 2010. Wer später nachkauft, zahlt also zu den dann gültigen – höheren – Beiträgen.

Ich persönlich habe das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht und werde beim Kammeramt melden, dass ich die vollen Beiträge zahlen werde. Wir sprechen hier auch nicht von exorbitanten Summen. Dazu kommt: Durch die Reform der Gehaltsschemen verdienen junge Ärztinnen heute am Anfang mehr als früher – die Gehaltskurve ist flacher geworden. Viele Kolleginnen in Vollzeit sind bereits im Spitzensteuersatz von 50 %. Das heißt konkret: 400 Euro mehr Beitrag kosten netto nur 200 Euro, weil die andere Hälfte ohnehin ans Finanzamt gegangen wäre.

med.ium: Aber auch 200 Euro können in bestimmten Situationen eine persönliche Belastung darstellen.

MR Dr. Mustafa: Zweifelsohne. Der WFF ist zwar grundsätzlich ein System mit Fixbeiträgen, es können aber jederzeit individuelle Ermäßigungs- oder Nachlassanträge gestellt werden. Typische Beispiele dafür sind: Teilzeitanstellungen oder sonstiges nachweisbares geringes ärztliches Einkommen, Arbeitslosigkeit, Sonderkarenzen. Bei der Geburt eines Kindes werden – für einen bestimmten Zeitraum – überdies Anwartschaften gutgeschrieben, ohne dass das Mitglied dafür Beiträge einzahlen muss. All dies funktioniert jedoch nur bei Antragsstellung und Begründung und Nachweis. Diesbezüglich bringt die überarbeitete Satzung keine Änderungen. An dieser Stelle darf ich anmerken, dass wir bei der Ermessenentscheidung stets darauf achten, ob eine standesgemäße Lebensführung nach Zahlung der Beiträge gewährleistet ist. 

med.ium: Neben den Beiträgen sind auch die Leistungen ein entscheidender Aspekt, gibt es diesbezüglich markante Änderungen?

MR Dr. Mustafa: Wir haben in diesen Themen das Altbewährte beibehalten und um neue flexible Aspekte ergänzt. Es können weiterhin unverändert alle Mitglieder bei Erreichen des 65. Lebensjahres einen Pensionsantrag stellen. Dies bleibt unverändert. Neu ist, dass die Vorschreibung nicht automatisch beim Erreichen von 100 Anwartschaftspunkten endet. Wir wurden in der Vergangenheit mehrmals darauf hingewiesen, dass eine Beitragszahlung darüber hinaus gewünscht ist. Hintergrund ist, eine höhere Pension zu bekommen. Da versicherungsmathematisch und rechtlich keine Bedenken bestanden, haben wir diese Änderung vorgenommen. Ohne Pensionsantrag werden somit Versorgungs-Beiträge bis maximal zum 70. Lebensjahr vorgeschrieben und diese Beiträge erhöhen die Pension in gleichem Ausmaß wie alle anderen Beiträge zum Umlageverfahren.

Dr. Vavrovsky: Und für Mitglieder, die zwischen 60 und 65 die vorzeitige Pension antreten möchten – Voraussetzung ist die Beendigung aller Kassenverträge und Dienstverhältnisse – gibt es eine wesentliche Neuerung: Bisher wurde der Abschlag für den früheren Antritt in Jahresschritten berechnet. Das führte regelmäßig zur Überlegung, ob ein Zuwarten um einige Monate nicht sinnvoller wäre, um in eine günstigere Stufe zu fallen. Künftig erfolgt die Berechnung monatsgenau. Damit lässt sich der Pensionsantritt deutlich flexibler gestalten.

med.ium: Eine höhere Flexibilität ist grundsätzlich immer begrüßenswert. Entscheidend scheint jedoch die Frage, ob die Pensionen jetzt und zukünftig überhaupt sicher sind?

MR Dr. Mustafa: Diese Frage ist nur allzu verständlich und so ehrlich müssen wir auch sein – das staatliche Umlagesystem funktioniert deshalb, weil die Zuschüsse aus dem Staatsbudget ständig steigen. Anders als in unserem Wohlfahrtsfond erfolgt die Finanzierung des Pensionssystem somit nicht durch die Beiträge alleine, auch die Steuereinnahmen werden dafür verwendet. Im Wohlfahrtsfonds wurden Reformen bereits vor Jahrzehnten durchgeführt und deshalb steht der Wohlfahrtsfonds solide da. Wir prüfen die Entwicklung jährlich und erstellen zumindest alle fünf Jahre auch eine langfristige Prognose.

Dr. Vavrovsky: Die langfristige Finanzierung lassen wir regelmäßig von Versicherungsmathematikern prüfen. Das Ergebnis ist eindeutig: Der Fonds steht auf einem soliden Fundament. Auch junge Mitglieder können sich darauf verlassen, dass ihre Versorgung in Jahrzehnten noch genauso sicher ist wie heute. Zur Einordnung: Jahrzehntelang galt beim Wohlfahrtsfonds die Regel, dass Pensionen nur halb so stark steigen wie die Beiträge. Das war vernünftig und notwendig – aber natürlich wünscht sich jedes Mitglied, dass die eigene Pension genauso mitwächst wie der eingezahlte Beitrag. Genau das ist unser Ziel. Und wir kommen ihm näher: 2026 steigen die Pensionen um 2,4 %, die Beiträge um 3,2 %. Statt 1:2 also bereits 3:4. Den letzten Schritt zur vollständigen Gleichstellung gehen wir, sobald uns die Experten grünes Licht für die langfristige Finanzierbarkeit geben.

med.ium: Wir haben nun Vieles zu Versorgungsbeiträge und Versorgungsleistungen gehört. Neben der Pension sind auch Unterstützungsleistungen – und dabei maßgeblich die Versicherungen – ein entscheidender Aspekt.

MR Dr. Mustafa: Das ist korrekt. Bei den Versicherungen des Wohlfahrtsfonds handelt es sich um die Krankenkostenversicherung und die Sonderklasseversicherung. Erstere gilt als sogenannter Ersatz-Tarif zur Sozialversicherung, da niedergelassene Ärzte keiner Pflichtversicherung hinsichtlich Krankenversicherung unterliegen. Diese Kollegen können daher die Versicherung frei wählen: entweder über den Wohlfahrtsfonds oder über die SVS oder ÖGK. Diese Möglichkeit haben nur Mitglieder, die keiner Sozialversicherungspflicht unterliegen. Angestellte Ärzt*innen unterliegen über ihre Anstellung, ihrem Dienstverhältnis der Pflicht und sind ohnedies (meist) über ÖGK oder BVAEB krankenversichert. Für diese Gruppe besteht natürlich keine Beitragspflicht zur Krankenkostenversicherung.

Diesbezüglich gab es keine Änderungen bei der nun beschlossenen neuen Satzung für 2026. Maßgebliche Änderungen wurden bereits in der letzten Satzungsänderung im Dezember 2022 beschlossen, welche ab 1.1.2028 ihre Wirksamkeit entfalten. Für alle Pensionisten, welche seit 1.1.2023 die Versorgung per Bescheid zugesprochen erhielten, endet diese Krankenkostenversicherung über den Wohlfahrtsfonds mit 31.12.2027. Sie werden zu gleichen Konditionen in einen Einzelvertrag der Merkur Versicherung übernommen, so sie nicht zuvor bereits eine anderweitige Versicherungslösung selbst proaktiv anstrebten. Wie bereits erwähnt ist dies nichts Neues. Auf allen Pensionsantragsformularen steht dies seit 2023. Die Prämie ist dann direkt an die Merkur Versicherung zu zahlen. Natürlich erfolgt im Vorfeld noch eine detaillierte Information an die Versicherten.

Dr. Vavrovsky: Für alle Mitglieder besteht darüber hinaus Versicherungspflicht für die Übernahme der Kosten der Sonderklasse. Diesbezüglich hat die Satzung nun verdeutlicht, dass eine bestehende vergleichbare Vorversicherung jedenfalls einen Grund darstellt, um einen dauerhaften Nachlass beantragen zu können. 

MR Dr. Mustafa: Der Verwaltungsausschuss hat sich bereits mehrfach mit der Pflichtversicherungsthematik für Sonderklasseleistungen auseinandergesetzt, und uns ist durchaus bewusst, dass nicht alle Bundesländer eine vergleichbare Regelung haben. Salzburg gehört zu jenen Kammern (4 Wohlfahrtsfonds haben die Sonderklasse als Pflichtbeitrag normiert), die dieses Modell anbieten, was durchaus seine Gründe hat.

Durch den Status als Pflichtversicherung besteht die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit, wodurch sich die tatsächlichen Nettokosten erheblich reduzieren. 

Zudem nutzen viele Kolleginnen und Kollegen aufbauend auf dieser Grundversicherung weitere Versicherungsleistungen (z.B. Wahlarzt) für sich und ihre Angehörigen zu deutlich günstigeren Konditionen, als dies ohne die Kollektivversicherung möglich wäre. Nicht wenige Kollegen, insbesondere jene mit Vorerkrankungen oder im höheren Alter, schätzen diese solidarische Lösung sehr, da der Pflichtcharakter ebenso bedeutet, dass Vorerkrankungen irrelevant sind (keine Gesundheitsprüfung bei Eintritt). Ein Wegfall der Pflichtmitgliedschaft würde für diese Gruppe nicht nur den Verlust der steuerlichen Absetzbarkeit bedeuten, sondern könnte zu einer Verdoppelung der Kosten führen oder den Versicherungsschutz gänzlich unmöglich machen.

Dr. Vavrovsky: Erlauben Sie mir noch eine persönliche Anmerkung: Ich war selbst schon in Situationen – bei Geburten, bei Krankenhausaufenthalten in der Familie – wo ich sehr froh war, etwas Privatsphäre zu haben. Es geht bei der Sonderklasse nicht um eine bessere medizinische Versorgung. Die ist in Salzburg ohnehin gut. Es geht um Komfort und Rückzugsmöglichkeit in Momenten, die ohnehin belastend sind. Das wünschen sich viele Kolleg*innen – und genau dafür ist diese Versicherung gedacht.

MR Dr. Mustafa: Und unter Berücksichtigung aller angeführten Aspekte bleibt der Beitrag und die Leistung weiterhin mit Pflichtcharakter normiert.

med.ium: Dr. Utudjian merkte an, dass bei der Neugestaltung auch auf höhere Verständlichkeit Wert gelegt wurde. Wie äußert sich das?

MR Dr. Mustafa: Wir müssen uns selbst eingestehen, dass Beitragsreformen in der Vergangenheit nicht zwingend dazu führten, dass sich die Verständlichkeit erhöht hat. Zuerst wurde neben der Basisversorgung, der Grundleistung (Umlageverfahren) auch ein kapitalgedeckter Teil, die Zusatzleistung-Neu eingeführt. Denn die Zusatzleistung-Alt war wiederum im Umlageverfahren konstruiert. Als auch die Angestellten an der Kapitaldeckung teilnahmen und dafür einen Teil der Umlage umgeleitet wurde, entstand die Zusatzleistung-Neuest und bestimmte Jahrgänge nehmen auch noch an der Zusatzleistung-Alt-„Neu“ teil. Sie sehen, verständliche Begrifflichkeiten sehen womöglich anders aus. 

Dr. Vavrovsky: Deshalb haben wir nicht nur die Begriffe überarbeitet, sondern auch die gesamte Struktur vereinheitlicht. Das Prinzip: eine Leistung, ein Paragraph. Altersversorgung, Witwen- und Waisenversorgung, Kinderunterstützung – jede Leistungsart findet sich jetzt an genau einer Stelle. Genauso bei den Beiträgen: Grundleistung in § 4, Zusatzleistung in § 5 der Beitragsordnung.  Ein Beispiel: Die Krankenunterstützung – also das Tagegeld bei längerer Krankheit – war bisher auf acht verschiedene Paragraphen verteilt. Jetzt steht alles Wesentliche übersichtlich in § 35 der Satzung. Und die Antragsfrist wurde ebenfalls verlängert.

med.ium: Neben „Verständlichkeit erhöhen“ war auch die erhöhte Flexibilität für die Mitglieder ein Aspekt. Gibt es hierzu konkrete Beispiele?

Dr. Vavrovsky: Diesbezüglich komme ich gerne auf die Altersstufen zurück. Bisher war es für Ärzt*innen unter 40 gar nicht möglich, freiwillig den vollen Beitrag zu zahlen – außer man eröffnete eine Niederlassung. Die neue Regelung dreht das um: Der volle Beitrag ist jetzt der Standard. Wer als junge Ärztin oder junger Arzt weniger zahlen möchte, kann auf Antrag in die ermäßigte Altersstufe eingestuft werden – mit entsprechendem Nachkauf später.

Für alle angestellten Ärzt*innen unter 40, die im Dezember 2025 bereits Beiträge zahlen, gilt eine Übergangsregelung: Sie bleiben automatisch in der bisherigen Altersstufe. Wer möchte, kann aber jederzeit auf den vollen Beitrag umsteigen. Die entsprechenden Formulare finden Sie ab Jänner online.

MR Dr. Mustafa: Auch der Nachkaufzeitpunkt ist nicht mehr zwingend auf das 50. Lebensjahr beschränkt. Man kann bereits zuvor Nachzahlungsbeiträge leisten. Dies ist individuell mit dem Kammeramt, Büro Wohlfahrtsfonds, abzustimmen. Etwaige geleistete Einmalzahlungen erhöhen die Anwartschaften und reduzieren gleichermaßen den fälligen Betrag zum 50. Lebensjahr. Es wird sogar billiger, wenn man bedenkt, dass die Richtbeiträge jährlich valorisiert werden. Wie auch im staatlichen Pensionskonto gilt: die früher geleisteten Beiträge sind „günstiger“ als chronologisch später geleistete Beiträge durch Nachkäufe von Versicherungszeiten.

Und da ich persönlich dem möglichen Pensionsantritt mit 65 wesentlich näher bin, als der Nachkauf zum 50. Lebensjahr hinter mir liegt, werde ich nochmals auf die erhöhte Flexibilität bei Erreichen dieses Alters (65. Lebensjahr) hinweisen: Jedes Mitglied hat das Recht einen Pensionsantrag zu stellen. Jedes Mitglied kann auch weiterhin Beiträge zahlen und somit Anwartschaften erhöhen. Auch das stellt eine höhere Flexibilität im Vergleich zum Status Quo dar.

med.ium: Herzlichen Dank für die Erläuterungen.

Dr. Vavrovsky: Ich möchte diese Gelegenheit nutzen, um alle Mitglieder zu ermutigen: Nutzen Sie die vorhandenen Informationsangebote. Auf der Homepage finden Sie umfangreiches Material, übersichtlich nach Themen gegliedert – keine trockenen Satzungstexte, sondern verständlich aufbereitete Broschüren. Und wenn Fragen offen bleiben: Die Kolleg*innen im Kammeramt beraten Sie gerne persönlich.

Der Wohlfahrtsfonds bietet mehr Möglichkeiten, als viele wissen – bei Arbeitslosigkeit, Mutterschutz oder anderen Lebenssituationen gibt es oft Ansprüche, die man nur beantragen muss. Es lohnt sich, hinzuschauen. Wir sind für Sie da.

MR Dr. Mustafa: Abschließend möchte ich die Beschlussfindung im Verwaltungsausschuss kurz skizzieren. Grundsätzlich können wir natürlich nur über Anträge entscheiden, welche auch gestellt werden und ebenso begründet sind und diese Begründung auch durch Nachweise belegt ist. Wenn Sie – aus welchen Gründen auch immer – ein geringes ärztliches Einkommen aufweisen, so können Sie jedenfalls über die entsprechenden Nachweise eine Ermäßigung erwirken. Rückwirkende Anträge sind in Ausnahmefällen möglich. Bei Pensionsleistungen ist eine Rückwirkung nicht zulässig, bei Krankengeldleistungen beträgt die nun neu 18 Monate. Unlängst wurde eine Tagegeldauszahlung rund 4 Jahre nach dem Krankheitsfall beantragt. Hier liegt das Problem nicht an den Bestimmungen und der Finanzlage des Fonds, sondern schlichtweg an einem versäumten Antrag, für den einzig und allein jeder selbst verantwortlich zeichnet.

Über allem steht zusammenfassend, dass der Wohlfahrtsfonds Salzburg kerngesund ist und die Leistungen auch über Jahre und Jahrzehnte abgesichert sind.

Satzung und Beitragsordnung 2026 – die wesentlichen Neuerungen:

  • Pension mit 65 – oder später: Der Pensionsantritt ist weiterhin mit 65 möglich. Wer keinen Antrag stellt, zahlt bis 70 weiter ein – und erhöht damit seine Pension.
  • Weniger Beiträge für Pensionist*innen: Versorgte Mitglieder zahlen künftig keinen Notstandsbeitrag mehr.
  • Altersstufen bleiben möglich: Angestellte und Wohnsitzärzt*innen unter 40 können weiterhin auf Antrag ermäßigte Beiträge zahlen – mit späterem Nachkauf.
  • Früher nachkaufen, günstiger einzahlen: Der Nachkauf ist jetzt auch vor dem 50. Lebensjahr möglich. Wer früher zahlt, zahlt zu niedrigeren Beiträgen.
  • Einfachere Nachkaufberechnung: Nur noch Zeiten in Salzburg werden berücksichtigt – Fehlzeiten aus anderen Bundesländern spielen keine Rolle mehr.