Medium Digital » Newsdetail

Rechtsrahmen der Beschaffung und Abgabe von Arzneimitteln

Serie "Von Rechts wegen...". Veritable Rechtsinformationen direkt aus der Kammer.

Von Mag. Alexandra Straif | med.ium 11+12/2025

Ärzt*innen nehmen eine bedeutende Rolle bei der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ein. So gehören sowohl die indikationsgerechte Verordnung von Arzneimitteln per Rezept als auch deren unmittelbare Anwendung im Zuge der ärztlichen Behandlung zum festen Bestandteil des Berufsalltags. 

Begrifflich hiervon zu unterscheiden ist die Abgabe – das Inverkehrbringen bzw. Verkaufen – von Arzneimitteln, die in Österreich grundsätzlich den Apotheken vorbehalten ist. Diese fungieren als zentrale Drehscheibe des Arzneimittelvertriebs. Den wesentlichen Rechtsrahmen der Beschaffung und Abgabe von Arzneimitteln bilden das Arzneimittelgesetz, das Apothekengesetz und das Ärztegesetz. 

Beschaffung von Arzneimitteln

Humanarzneimittel dürfen vom Hersteller, Depositeur oder Großhändler grundsätzlich nur an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgegeben werden. Im Umkehrschluss ist es den niedergelassenen Ärzt*innen, selbst wenn sie über eine Hausapothekenbewilligung verfügen, somit nicht gestattet, Arzneimittel direkt von den Pharma-Firmen zu beziehen. Zur Beschaffung muss zwingend auf öffentliche Apotheken im EWR-Raum zurückgegriffen werden. Wer sich zur Annahme verlockender Online-Angebote hinreißen lässt, setzt sich daher einem erheblichen haftungs- und strafrechtlichen Risiko aus.

Eine Ausnahme hiervon bilden unverkäufliche Ärztemuster. Diese können den Ärzt*innen über deren schriftliche Anforderung kostenlos, mit entsprechender Kennzeichnung, in der kleinsten Handelspackung und begrenzten Mengen vom Zulassungsinhaber direkt zur Verfügung gestellt werden.

Abgabe an Patient*innen

Der sogenannte „Apothekenvorbehalt“ stellt eine zentrale Bestimmung des österreichischen Arzneimittelrechts dar und sichert den Apotheken eine weitgehende Monopolstellung. Nach dieser Regelung darf die Abgabe von Arzneimitteln an die Patient*innen als Letztverbraucher*innen – von einzelnen Ausnahmen abgesehen – nur durch die Apotheken erfolgen. Die Ärzteschaft verfügt demgemäß nach der aktuellen Rechtslage über kein allgemeines Dispensierrecht, weshalb die direkte Abgabe an Patient*innen ausschließlich in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig ist. 

Ausnahmen vom Apothekenvorbehalt
Arzneimittelzubereitungen, die laut der Abgrenzungsverordnung selbst bei falscher Anwendung als ungefährlich einzustufen sind (z.B. Nasenspray mit Dexpanthenol, Hustensaft mit Eibischextrakt, Halspastillen mit Spitzwegerich) dürfen ebenso auch in Drogerien verkauft werden. Der Verkauf aller restlichen rezeptfreien Arzneimittel bleibt den Drogerien jedoch weiterhin verwehrt. Dies wurde bereits mehrfach als unzulässige Einschränkung der Erwerbsfreiheit moniert, jedoch durch den Verfassungsgerichtshof im Sinne des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bestätigt. 

Eine Durchbrechung des Apothekenvorbehalts erfolgt durch die Bewilligung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke. Damit geht für die jeweiligen Hausärzt*innen naturgemäß auch das Recht zur Abgabe von Arzneimitteln an die in ihrer Behandlung stehenden Personen einher. Die Bewilligung setzt im Sinne einer Surrogatfunktion schließlich voraus, dass die Nahversorgung mit Arzneimitteln ansonsten nicht ausreichend sichergestellt wäre.

Eine weitere, eng begrenzte Ausnahme vom Apothekenvorbehalt ergibt sich aus dem sogenannten „ärztlichen Notapparat“. So verpflichtet das Ärztegesetz alle Ärzt*innen mit eigener Ordination, die „nach der Art ihrer Praxis und den örtlichen Verhältnissen für die erste Hilfeleistung in dringenden Fällen notwendigen Arzneimittel“ vorrätig zu halten. Daraus leitet sich auch die Befugnis ab, derartige Arzneimittel nach Maßgabe dieser Bestimmung direkt abzugeben. Dringlichkeit liegt vor, wenn mit dem Weg zur Apotheke ein zeitlicher Aufschub verbunden wäre, der einen nicht unerheblichen, gesundheitlichen Nachteil befürchten lässt.

Gut zu wissen:

Anders als z.B. in Deutschland ist der Verkauf von Arzneimitteln an Letztverbraucher*innen im Wege des Fernabsatzes („Versandapotheke“) innerhalb Österreichs und nach Österreich ausschließlich auf rezeptfreie Arzneimittel beschränkt. 

Anwendung im Rahmen der Behandlung

Vom Begriff der Abgabe zu differenzieren ist die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen der ärztlichen Behandlung (z.B. Verabreichung einer Infusion, Auftragen einer Wundsalbe), die als Ausdruck der ärztlichen Berufsausübungsberechtigung jedenfalls zulässig ist. Die hierfür erforderlichen Arzneimittel bilden den sogenannten „Ordinationsbedarf“, der – wie bereits dargelegt – über öffentliche Apotheken („pro ordinatione“ oder mittelbar über die Krankenkasse) zu beziehen ist. Welche Arten von Arzneimittel in welchem Umfang benötigt werden, richtet sich insbesondere nach den individuellen quantitativen, qualitativen und örtlichen Bedürfnissen und dem angebotenen Leistungsspektrum. Der zuvor genannte „Notapparat“ ist als besondere Teilmenge des Ordinationsbedarfes einzustufen.

Ansprechperson

Für Rückfragen steht Ihnen die Rechtsabteilung der Ärztekammer für Salzburg gerne zur Verfügung.

Mag. Alexandra Straif

Servicebereich Recht
+43 662 871327-146
straif[at]aeksbg.at