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Pflichtmeldungen für die Ärzteliste

Für Mitglieder des ärztlichen Berufsstandes gelten in Österreich per Gesetz bestimmte Meldeverpflichtungen.

Von Alexandra Heindl | med.ium 7+8/2024 | 9.8.2024

§ 29. (1) Der Österreichischen Ärztekammer (Anm.: Servicestelle in Ihrer Landesärztekammer; die Redaktion) sind vom Arzt binnen einer Woche folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:

  • jede Namensänderung;

  • jede Eröffnung bzw. Auflassung eines Berufssitzes oder Dienstortes sowie jede Verlegung eines Berufssitzes oder Dienstortes unter Angabe der Adresse, eine zeitlich befristete Verlegung jedoch nur dann, wenn sie voraussichtlich drei Monate übersteigt;

  • jeder Wechsel des ordentlichen Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes (Adresse);

  • jeder Verzicht auf die Berufsausübung sowie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit für länger als drei Monate;

  • die Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 45 Abs. 3 erster Satz) sowie die Beendigung einer solchen Tätigkeit;

  • die Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit; (z. B. Vertretungen in Ordinationen, werkvertragliche Tätigkeiten)

  • jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinations- und Apparategemeinschaften und/oder Gruppenpraxen sowie den Beginn und das Ende der Beteiligung an solchen;

In Ihrem eigenen Interesse melden Sie bitte auch Änderungen in der Erreichbarkeit (E-Mail-Adresse, Telefonnummer), damit wir Sie kontaktieren können.

Mehr Infos:

Servicestelle in Ihrer Ärztekammer Salzburg:

Alexandra Heindl
Ärzteliste und Standesführung
Faberstraße 10
5020 Salzburg

Tel: +43 662 87 13 27 133

heindl[at]aeksbg.at