Von Mag. Isabell Feil | med.ium 9+10/2026
Werden BelegärztInnen in Anspruch genommen, sind diese aufgrund des Behandlungsvertrages zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Führen ohne Zustimmung der PatientInnen KollegInnen den Eingriff durch, ist die Operation rechtswidrig – auch dann, wenn die vertretende Person gleich oder höher qualifiziert ist und der Eingriff kunstgerecht und komplikationslos verläuft. Der Beitrag stellt die Rechtsfolgen dar und zeigt, worauf BelegärztInnen in der Praxis achten müssen.
Das Vertrauen in die Person der Ärztin oder des Arztes
PatientInnen, die sich für eine Behandlung durch BelegärztInnen entscheiden, tun dies bewusst. Ausschlaggebend ist das Vertrauen in die Person, in deren Erfahrung, Spezialisierung und Ruf. Genau dieses Vertrauensverhältnis prägt den Behandlungsvertrag.
In der Praxis kommt es dennoch vor, dass der vereinbarte Eingriff nicht von den gewählten BelegärztInnen, sondern von KollegInnen durchgeführt wird – etwa wegen Terminüberschneidungen, kurzfristiger Verhinderung oder interner Absprachen innerhalb einer Fachgruppe. Häufig wird angenommen, die Vertretung durch ebenfalls belegberechtigte, fachlich gleichwertig qualifizierte ÄrztInnen sei unbedenklich. Diese Annahme trifft nicht zu.
Die Leistung ist höchstpersönlich geschuldet
Der Behandlungsvertrag kommt formfrei zustande. Geschuldet wird kein Behandlungserfolg, sondern ein fachgerechtes, dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechendes Bemühen – und dies nach dem strengen Sorgfaltsmaßstab, der für Sachverständige gilt, also für Personen mit besonderen Fachkenntnissen und damit für ÄrztInnen.
Wesentlicher Inhalt des Behandlungsvertrages mit BelegärztInnen ist die höchstpersönliche Leistungspflicht. PatientInnen wählen diese ÄrztInnen gerade wegen ihrer Person aus und entrichten dafür das Honorar. Nach der Übung des redlichen Verkehrs ist der Vertrag daher so auszulegen, dass die BelegärztInnen die Operation selbst durchzuführen haben.
Entscheidend ist: Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Person und Qualifikation der VertreterInnen. Auch andere BelegärztInnen derselben Fachgruppe sind aus Sicht der PatientInnen andere ÄrztInnen. Nicht die abstrakte Behandlungsqualität, sondern die persönliche Leistungserbringung ist geschuldet.
Zwei Verträge, zwei Verantwortungsbereiche
BelegärztInnen sind freiberuflich tätig und stehen in keinem Arbeitsverhältnis zur Krankenanstalt. Ihnen wird das Recht eingeräumt, ihre PatientInnen unter Inanspruchnahme der beigestellten Räume, Einrichtungen und des Personals zu operieren und während der stationären Behandlung nachzubehandeln beziehungsweise vom Spitalspersonal betreuen zu lassen. Die mitwirkenden nachgeordneten ÄrztInnen und das Pflegepersonal sind im Zuge der Operation ihren Weisungen unterstellt.
Rechtlich spricht man von einem gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag: Die PatientInnen schließen den Behandlungsvertrag mit den BelegärztInnen über die ärztliche Leistung und einen gesonderten Aufnahmevertrag mit dem Krankenanstaltenträger über Unterbringung, Verpflegung, Pflege und Infrastruktur – die sogenannte Hotelkomponente. Die ärztliche Kernleistung schulden allein die BelegärztInnen; sie erbringen diese eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Zwei Einwilligungen: zur Behandlung und zur Vertretung
In der Praxis werden zwei Ebenen der Einwilligung häufig vermengt, die rechtlich streng auseinanderzuhalten sind.
Die Einwilligung in die Behandlung bezieht sich auf den Eingriff als solchen, also auf Art, Umfang, Risiken und Alternativen der geplanten Operation. Sie setzt eine entsprechende ärztliche Aufklärung voraus und rechtfertigt den Eingriff in die körperliche Integrität. Fehlt diese, ist die Behandlung unabhängig von der Person der OperateurInnen rechtswidrig.
Die Einwilligung in die Vertretung betrifft demgegenüber die Person der OperateurInnen. Sie ist keine medizinische, sondern eine vertragsrechtliche Frage: Die PatientInnen entbinden die BelegärztInnen insoweit von ihrer höchstpersönlichen Leistungspflicht und stimmen zu, dass andere ÄrztInnen an deren Stelle treten.
Beide Einwilligungen sind voneinander unabhängig. Die Zustimmung zum Eingriff schließt die Zustimmung zur Vertretung nicht ein. Wer also in eine bestimmte Operation eingewilligt hat, hat damit nicht zugleich akzeptiert, dass andere ÄrztInnen sie durchführen. Umgekehrt ersetzt die Zustimmung zur Vertretung nicht die medizinische Aufklärung. Fehlt eine der beiden Einwilligungen, liegt ein rechtswidriger Eingriff vor – mit allen nachstehend dargestellten Folgen.
Anforderungen an die Zustimmung zur Vertretung
Die Zustimmung zur Vertretung muss gesondert, vor dem Eingriff und unter Wahrung einer echten Entscheidungsfreiheit eingeholt werden. Die PatientInnen müssen die Möglichkeit haben, den Eingriff abzulehnen oder zu verschieben. Empfehlenswert ist, die vertretende Person namentlich zu nennen. Eine Aufklärung unmittelbar vor der Operation, etwa bereits prämediziert im Vorbereitungsraum, genügt jedenfalls nicht.
Eine formularmäßige Blankoklausel, wonach die Operation „auch durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt“ erfolgen könne, ist bei der Behandlung durch BelegärztInnen kritisch zu beurteilen. Sie kann als überraschende beziehungsweise gröblich benachteiligende Vertragsbestimmung unwirksam sein, weil sie dem Wesen der belegärztlichen Behandlung und dem dafür verrechneten Honorar widerspricht. Die Beweislast für eine wirksame Einwilligung trifft die ÄrztInnen; fehlende Dokumentation geht zu ihren Lasten.
Aus der Rechtsprechung
Der Oberste Gerichtshof hat die Rechtsstellung der BelegärztInnen in mehrfachen Entscheidungen klargestellt.
BelegärztInnen – so der Gerichtshof – sind freiberuflich tätige ÄrztInnen, die in keinem Arbeitsverhältnis zur Krankenanstalt stehen und denen das Recht gewährt wird, ihre PatientInnen in der Klinik unter Inanspruchnahme der hierfür beigestellten Räume und Einrichtungen nicht nur zu operieren, sondern auch, solange eine stationäre Behandlung erforderlich ist, dort nachzubehandeln beziehungsweise vom Spitalspersonal betreuen zu lassen. Die Mitwirkung nachgeordneter ÄrztInnen und des Pflegepersonals ist ihnen zugesagt; diese Personen sind im Rahmen der Behandlung, jedenfalls aber im Zuge der von den BelegärztInnen vorzunehmenden Operation, ihren Weisungen und Anordnungen unterstellt.
Daraus folgert der Oberste Gerichtshof, dass BelegärztInnen die gesamte medizinische Behandlung ihrer PatientInnen schulden und sich alle an der Behandlung mitwirkenden Personen als ErfüllungsgehilfInnen zurechnen lassen müssen – und zwar auch das Personal des Belegspitals und unabhängig davon, ob diese Personen selbständig oder unselbständig tätig werden.
Aufgabe des Belegspitals ist es demgegenüber, die PatientInnen unterzubringen, zu verpflegen und die für die Durchführung der stationären Behandlung durch die BelegärztInnen erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen. Die ärztliche Behandlung selbst haben die BelegärztInnen eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen.
Fehlt die Einwilligung der PatientInnen in die Operation durch andere ÄrztInnen, ist der Eingriff nach dieser Judikatur rechtswidrig. Die BelegärztInnen haften diesfalls für sämtliche Fehlleistungen der ihnen zur Verfügung gestellten nachgeordneten Personen aufgrund der rechtswidrig durchgeführten Operation.
Haftung der beauftragten BelegärztInnen
Lassen sich BelegärztInnen ohne Zustimmung vertreten, verletzen sie ihre vertragliche Hauptleistungspflicht und haften den PatientInnen auf Schadenersatz. Das Verschulden wird dabei vermutet – die ÄrztInnen müssten beweisen, dass sie an der Nichterfüllung kein Verschulden trifft.
Von zentraler Bedeutung ist: Die Haftung setzt keinen Behandlungsfehler voraus. Da der Eingriff mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig ist, haben die ÄrztInnen für sämtliche nachteiligen Folgen einzustehen – auch für schicksalhafte, nicht vermeidbare Komplikationen. Verwirklicht sich ein typisches Operationsrisiko, haften sie selbst dann, wenn ihnen bei der Durchführung kein Vorwurf zu machen ist.
Ersatzfähig sind Heilungskosten, Folgebehandlungen, Pflegeaufwand und Verdienstentgang ebenso wie Schmerzengeld; bei Dauerfolgen kommen eine Verunstaltungsentschädigung und Rentenansprüche in Betracht.
Die vertretenden BelegärztInnen sind ErfüllungsgehilfInnen der beauftragten ÄrztInnen. Ihr Verhalten wird diesen wie eigenes zugerechnet, ohne Möglichkeit eines Entlastungsbeweises. Dasselbe gilt für die nachgeordneten ÄrztInnen und das Pflegepersonal, soweit sie im Rahmen der geschuldeten Behandlung tätig werden.
Der Einwand, die PatientInnen hätten einer Vertretung ohnehin zugestimmt, gelingt bei einer belegärztlichen Behandlung erfahrungsgemäß nur selten: Bezahlt wurde gerade die Behandlung durch die selbst gewählte Ärztin oder den selbst gewählten Arzt.
Haftung der vertretenden ÄrztInnen
Zu den vertretenden BelegärztInnen besteht in der Regel kein eigener Behandlungsvertrag. Sie haften daher aus dem Deliktsrecht, weil die Operation ohne wirksame Einwilligung einen rechtswidrigen Eingriff in die körperliche Integrität darstellt.
Auch die VertreterInnen haben sich vor dem Eingriff eigenständig zu vergewissern, ob eine wirksame Einwilligung vorliegt. Sie dürfen sich nicht ungeprüft auf die Angaben der KollegInnen verlassen. Verletzen sie diese Prüfpflicht, trifft sie ein eigenes Verschulden. Beide ÄrztInnen haften den PatientInnen gegenüber solidarisch; im Innenverhältnis besteht ein Regress nach Verschuldensanteilen.
Haftung des Krankenanstaltenträgers
Beim gespaltenen Aufnahmevertrag haftet der Träger grundsätzlich nicht für die ärztliche Behandlung. Eine Haftung kommt jedoch bei Verletzung eigener Pflichten in Betracht – etwa bei mangelhafter Organisation des Operationsprogramms, bei fehlenden Kontrollmechanismen zur Übereinstimmung von dokumentierten und tatsächlichen OperateurInnen oder bei Verletzung der Warn- und Informationspflicht, wenn die Krankenanstalt erkennt oder erkennen muss, dass andere als die gewählten ÄrztInnen operieren. Daneben haftet der Träger für Fehler im Bereich der Hotelkomponente sowie für Anästhesieleistungen, soweit diese nicht im Rahmen eines eigenen Behandlungsvertrages mit WahlärztInnen erbracht werden.
Strafbarkeit wegen eigenmächtiger Heilbehandlung
Wer einen anderen Menschen ohne dessen Einwilligung behandelt, macht sich wegen eigenmächtiger Heilbehandlung strafbar – und zwar auch dann, wenn die Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt ist. Der Strafrahmen reicht bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
Geschütztes Rechtsgut ist nicht die körperliche Unversehrtheit, sondern das Selbstbestimmungsrecht der PatientInnen. Die Strafbarkeit besteht daher unabhängig davon, ob die Operation indiziert war, kunstgerecht durchgeführt wurde und komplikationslos verlief. Als Heilbehandlung gilt jede medizinisch indizierte Maßnahme, die nach den Erkenntnissen der Medizin ein vertretbares Mittel ist, Krankheiten festzustellen, Krankheiten, Gebrechen oder Beschwerden zu heilen oder zu lindern oder die Leistungsfähigkeit des Organismus zu steigern.
Unmittelbare TäterInnen sind die operierenden VertreterInnen. Die beauftragten BelegärztInnen können als BestimmungstäterInnen oder BeitragstäterInnen strafbar sein, wenn sie die Vertretung in Kenntnis der fehlenden Zustimmung veranlasst haben.
Straflos bleibt, wer die Einwilligung deshalb nicht eingeholt hat, weil durch den Aufschub das Leben oder die Gesundheit der PatientInnen ernstlich gefährdet gewesen wäre. Bei planbaren, aufschiebbaren Eingriffen greift dieser Rechtfertigungsgrund nicht – Terminorganisation oder betriebliche Zweckmäßigkeit rechtfertigen eine Vertretung keinesfalls. Verfolgt wird die eigenmächtige Heilbehandlung nur mit Ermächtigung der PatientInnen.
Kommt es zu einer sorgfaltswidrig verursachten Gesundheitsschädigung, tritt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung hinzu. Wird die Leistung als eigene verrechnet, kommt Betrug in Betracht; unrichtige Operationsberichte begründen zudem einen Verstoß gegen die ärztliche Dokumentationspflicht.
Honorar, Berufsrecht, Beweisfragen
Wird die höchstpersönlich geschuldete Leistung nicht persönlich erbracht, besteht kein Anspruch auf das vereinbarte Honorar; bereits geleistete Zahlungen sind rückforderbar. Auch Kostenerstattungen des Sozialversicherungsträgers oder Leistungen der privaten Krankenversicherung können zurückgefordert werden.
Die eigenmächtige Übertragung der Operation verstößt gegen die Berufspflichten nach dem Ärztegesetz und kann ein Disziplinarvergehen wegen Berufspflichtenverletzung sowie wegen Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begründen.
In Streitfällen entscheidet regelmäßig die Dokumentation: Divergenzen zwischen Aufklärungsbogen, Operationsplan, Operationsbericht und Honorarnote sind ein deutliches Indiz für eine unzulässige Vertretung.
Empfehlungen für die Praxis
Die Möglichkeit einer Vertretung sollte bereits bei Vertragsabschluss offen angesprochen und transparent geregelt werden – eine pauschale Blankoklausel reicht nicht aus. Zeichnet sich eine Verhinderung ab, sind die PatientInnen unverzüglich zu informieren und es sind ihnen die Alternativen aufzuzeigen: Verschiebung des Eingriffs, Durchführung durch eine namentlich genannte vertretende Person oder Auflösung des Behandlungsvertrages. Die Entscheidung ist nachweislich zu dokumentieren. Die vertretenden ÄrztInnen haben sich eigenständig vom Vorliegen der Zustimmung zu überzeugen. Die Honorarnote darf ausschließlich tatsächlich selbst erbrachte Leistungen ausweisen.
Mag. Isabell Feil
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