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Von Rechts wegen

Novelle Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 2023

Serie "Von Rechts wegen..." . Veritable Rechtsinformationen direkt aus der Kammer.

Von Mag. Sergio Magnus | med.ium 9+10/2023 | 16.10.2023

Die GuKG-Novelle 2023 sieht Änderungen im Bereich des Ärztegesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor.

  • Dementsprechend werden ab 2024 u.a. die Befugnisse des Pflegepersonals (= gehobener Dienst bzw. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/in) soweit erweitert, dass diese in gewissen Bereichen wie etwa Nahrungsaufnahme, Inkontinenzversorgung, Mobilisations- und Gehilfen, Verbandmaterial, Colo- und Uro-Stomas berechtigt sind, Erstverordnungen von Medizinprodukten  vorzunehmen. Bisher war lediglich eine Weiterverordnung nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung vorgesehen. Das Pflegepersonal muss jedenfalls den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin über Änderungen des Zustandsbildes des betroffenen Patienten/der betroffenen Patientin informieren.
  • Ein weiterer durchaus relevanter Punkt – welcher mit der ASVG-Änderung einhergeht – ist die Ermächtigung des Pflegepersonals entsprechende Medizinprodukte auf Rechnung des  Krankenversicherungsträgers an die PatientInnen abzugeben. Das Gesetz knüpft die Abgabe allerdings an die Berufsbefugnis der jeweiligen Pflegekraft. In Analogie dazu ist davon auszugehen,  dass bei entsprechender Berufsbefugnis des Pflegepersonals bspw. in Ordinationen, Pflege- und Seniorenheimen oder Primärversorgungseinheiten (PVEs) die Regelung unabhängig vom Ort der Verordnungsvornahme/der Abgabe sowie auch unabhängig eines Selbständigen- oder Angestelltenverhältnisses gleichermaßen zum Tragen kommt.
  • Darüber hinaus besteht ein erleichterter Berufszugang für PflegeassistentInnen und PflegefachassistentInnen zum gehobenen Dienst. Das Gesetz sieht für Angehörige der Pflegeassistenz zwei Jahre und für Angehörige der Pflegefachassistenz mindestens 15 Monate als Ausbildungszeit vor, wobei die Ausbildung auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden kann.
  • Ein erleichterter Berufszugang erfahren überdies im Ausland ausgebildete Pflegepersonen in Form einer schnelleren und weniger bürokratischen Eingliederung im österreichischen Arbeitsmarkt.
  • Des Weiteren können Zivildienstleistende zur Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung herangezogen werden, sofern sie das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben.
  • Bei der Übertragung einzelner ärztlicher sowie pflegerischer Tätigkeiten im Einzelfall an Laien haben sich insofern Änderungen ergeben, als die drei im Privathaushalt zu betreuenden Menschen zueinander in keinem Angehörigenverhältnis mehr stehen müssen.

Ansprechperson

Mag. Sergio Magnus

Servicebereich Recht
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