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Novelle der Ärzte-Ausbildungsordnung 2015

Die 4. Novelle der ÄAO 2015 wurde inzwischen kundgemacht (BGBl. II Nr. 120/2024) und enthält u.a. folgende Regelungen...

Von Dr. Johannes Barth | med.ium 5+6/2024 | 17.6.2024

1. Durchführung von Ausbildungsvisitationen

Die Verordnung enthält nunmehr die Durchführungsbestimmungen für Visitationen von Ausbildungsstätten ab 1.10.2024.

Zuständig ist das Land Salzburg (Abteilung 9). Visitationen können aus zwei Gründen durchgeführt werden:

  • anlassbezogene Visitationen im Rahmen von An- und Aberkennungsverfahren oder
  • aufgrund von Beschwerden einerseits bzw. in Form stichprobenartiger Überprüfungen andererseits. 
    Um eine Mindestanzahl an Visitationen durchzuführen, sind 5 Prozent der im Bundesland anerkannten Einrichtungen innerhalb von drei Jahren nach dem Zufallsprinzip zu visitieren. Aufgrund einer Übergangsbestimmung sind bis zum 31.12.2027 vorerst nur 2 Prozent der anerkannten Einrichtungen zu visitieren. Weiters können auch Landesärztekammern in ihrem Wirkungsbereich Visitationen anregen.
    Wir haben beim Land Salzburg auf Basis der Ergebnisse der Ausbildungsevaluierung 2023 bereits die Visitation bestimmter Ausbildungsstätten angeregt
     

2. Abschluss von Ausbildungen nach ÄAO 2006

In Übereinstimmung mit der letzten Ärztegesetz-Novelle wurde nochmals klargestellt, dass sämtliche Ausbildungen einschließlich Additivfächer nach ÄAO 2006 bis längstens 30.06.2030 abzuschließen sind. Wir haben darüber bereits berichtet.
 

3. Weiterbehandlung durch Fachärzt*innen für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie

Es ist nunmehr eine Behandlung durch Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie über das 18. Lebensjahr (Transitionszeit) möglich. So wie auch in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 vorgesehen, wird eine Weiterversorgung im Erwachsenenalter bis zur möglichen adäquaten Behandlungsübernahme durch Ärztinnen/Ärzte anderer Fachrichtungen ermöglicht. Die Regelung bezieht sich auf Krankheitsbilder, die ihren Ursprung im Kindes- und Jugendalter haben.
 

4. Aufnahme von Milizzeiten in die Sechstelregelung von Abwesenheiten

Auf Initiative der Österreichischen Ärztekammer wurden nunmehr für die Berechnung der Sechstelregelung in §§ 14 und 18 Abs 6 ÄAO 2015 Zeiten von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten aufgenommen.

Wiederaufnahme der Ausbildungsvisitationen: Ein dringender Appell

Mit einer Reform des Ärztegesetzes wurden mit Beginn des Jahres 2023 die Zuständigkeiten für die Durchführung von Ausbildungsvisitationen von der Österreichischen Ärztekammer auf die einzelnen Bundesländer übertragen. Die Verzögerung in der Herausgabe klarer Richtlinien durch das Gesundheitsministerium führte jedoch dazu, dass diese entscheidenden  Qualitätssicherungsmaßnahmen für über eineinhalb Jahre ausgesetzt waren.

Jetzt, wo endlich die notwendigen Rahmenbedingungen vorliegen, fordern wir die Bundesländer nachdrücklich auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausbildungsvisitationen umgehend wieder aufzunehmen. Als Ärztekammer sind wir bereit, uns aktiv einzubringen. Wir haben unseren Vorschlag zur Visitation konkreter Abteilungen aus dem Jahr 2023 erneuert und werden auch zukünftig
proaktiv Abteilungen für die Visitation vorschlagen.

Darüber hinaus werden wir uns als Teilnehmer der Visitation mit unserer Expertise aktiv einbringen, um sicherzustellen, dass die Ausbildungsstandards erfüllt und kontinuierlich verbessert werden. Es ist essenziell, dass die Verantwortlichen des Landes Salzburg die Gelegenheit zur Durchführung von Ausbildungsvisitationen nutzen, um die Qualität und Integrität der medizinischen Ausbildung in Salzburg flächendeckend sicherzustellen.

Mehr Infos:

www.aeksbg.at/aus-fortbildung/ausbildung/allgemeine-infos-rundschreiben

Dr. Johannes Barth
Telefon +43 662 871327-116
barth[at]aeksbg.at