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Von Rechts wegen

Mutterschutz-Evaluierung am Arbeitsplatz

Serie "Von Rechts wegen..." . Veritable Rechtsinformationen direkt aus der Kammer.

Von Mag. Sergio Magnus | med.ium 1+2/2023 | 15.2.2023

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sieht vor, dass ArbeitgeberInnen für die Sicherheit und den Gesundheitszustand der ArbeitnehmerInnen in Bezug auf alle Aspekte, welche die Arbeit betreffen, zu sorgen haben. Diese Verpflichtung wird durch das Mutterschutzgesetz (MSchG) bestätigt, aber auch ergänzt.

Demnach hat der/die ArbeitgeberIn bei der Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen über die nach dem ASchG vorgesehenen Pflichten hinaus für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, ganz allgemein die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern sowie die Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen zu ermitteln, beurteilen und entsprechende
Vorkehrungen zu treffen.

Die Evaluierung hat bereits infolge der Beschäftigung stattzufinden und nicht erst im Falle einer tatsächlichen Schwangerschaft. Hintergrund dazu ist die Gewährleistung  eines reibungslosen Verfahrens, bei dem im Bedarfsfall umgehend geeignete Maßnahmen ergriffen werden können. Gemäß § 2a Abs. 2 MSchG sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkungen für werdende und stillende Mütter wie etwa durch Stöße, Lärm, Strahlungen, extremer Kälte und Hitze sowie biologische und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe zu berücksichtigen. Keinesfalls dürfen sie mit Arbeiten beschäftigt werden oder in Kontakt mit Arbeitsstoffen – gleich ob in festem, flüssigem, gas-, staub-, oder dampfförmigem Zustand – kommen, die für ihren Organismus oder für das werdende Kind schädlich sind.

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind erforderlichenfalls ArbeitsmedizinerInnen und Sicherheitsfachkräfte heranzuziehen.

Sorgfalt besteht vor allem bei Verwendung von  ändedesinfektionsmitteln, da nicht jedes für Schwangere infrage kommt. Flächendesinfektionsmittel bspw. dürfen durch schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen überhaupt nicht verwendet werden.

Die Wiener Desinfektionsmitteldatenbank (WIDES) schafft dazu Abhilfe und enthält u. a. wichtige Informationen über Inhaltsstoffe von Desinfektionsmitteln und Hinweise, welche während der Schwangerschaft unbedenklich sind.

Sollte die mutterschutzrechtliche Beurteilung Gefahren bzw. nachteilige Auswirkungen für die Sicherheit, Gesundheit, Schwangerschaft, aber auch das Stillen der werdenden oder stillenden Mutter ergeben, hat der/die ArbeitgeberIn diese Risiken durch Änderung

− der Arbeitsbedingungen oder

− der Beschäftigung/des Arbeitsplatzes betroffener Arbeitnehmerin (soweit lt. Arbeitsvertrag zulässig) auszuschließen.

Besteht kein geeigneter Arbeitsplatz, darf die werdende oder stillende Mutter im Betrieb nicht beschäftigt werden und ist unter Fortzahlung des Entgeltes vom Dienst freizustellen.

ArbeitgeberInnen haben die Ermittlungsergebnisse über Gefahren und Maßnahmen schriftlich in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festzuhalten und die ArbeitnehmerInnen darüber zu unterrichten.

Die Mutterschutz-Evaluierung ist lediglich bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffen oder Arbeitsverfahren, ferner bei neuen Erkenntnissen über den Stand der Technik oder auf begründetes Verlangen der Arbeitsinspektion neuerlich vorzunehmen. Die Kontrolle hinreichender Maßnahmen zur Evaluierung obliegt der Arbeitsinspektion, wobei Verstöße auch mit Geldstrafen sanktioniert werden können.

Ansprechperson

Mag. Sergio Magnus

Servicebereich Recht
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