Von Mag. Sergio Magnus | med.ium 5+6/2024 | 17.6.2024
Die Elternzeit ist geprägt von Veränderung. Entsprechend dazu haben sich auch dieses Jahr Neuerungen ergeben. Nachstehend finden Sie einige der relevantesten Punkte.
- Elternkarenz (§ 15 ff MSchG, § 2 ff VKG)
Der Anspruch auf Karenz ist bei Geburten ab 01.11.2023 von 24 auf 22 Monate verkürzt worden. Sollten sich die Eltern für eine Teilung entscheiden, verlängert sich die Dauer bis zum 24. Lebensmonat des Kindes. Mindestdauer beträgt zwei Monate. Die Änderung sollte eine Förderung der Teilung durch beide Elternteile bewirken. Alleinerziehende sind davon ausgenommen. Für sie gilt nach wie vor der Anspruch bis zum 24. Lebensmonat.
- Elternteilzeit (§ 15 h ff MSchG, § 8 ff VKG)
Diese kann bis zum achten Lebensjahr des Kindes für maximal sieben Jahre in Anspruch genommen werden. Von den sieben Jahren sind allerdings die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt und die Karenzzeiten von beiden Elternteilen für dasselbe Kind abzuziehen. Eine Verlängerung über das siebte Lebensjahr hinaus bis zum achten Lebensjahr bedarf einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Die Änderung gilt für Elternteilzeitmeldungen ab 01.11.2023.
- Familienzeitbonus für den „Papamonat“ (§ 3 FamZeitbG)
Der Bezug beträgt für das Jahr 2024 € 52,46 pro Tag und hat sich im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt.
- Pflegefreistellung (§ 16 ff UrlaubsG)
Der Personenkreis, für welchen Sie eine Pflegefreistellung beanspruchen können, hat sich mit 01.11.2023 erweitert. Umfasst sind demnach alle Personen, die mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt leben (z. B. auch Geschwister). Für nahe Angehörige besteht der Anspruch, selbst wenn kein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Laut Gesetz gelten als nahe Angehörige der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Arbeitnehmer in gerader Linie verwandt sind, ferner Wahl- und Pflegekinder, im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten sowie die Person, mit der der Arbeitnehmer in Lebensgemeinschaft lebt.
- Begleitung von Kindern bei Reha-Aufenthalten (§ 14 e ff AVRAG i.V.m. § 21 c ff BPGG)
Seit 01.11.2023 besteht ein Freistellungsanspruch der Eltern ihr Kind, welches noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, bis zu vier Wochen im Kalenderjahr bei einem Reha-Aufenthalt zu begleiten. Der Anspruch gilt auch für Wahl- oder Pflegekinder oder ein leibliches Kind des anderen Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners/Lebensgefährten. Eine Bewilligung des zuständigen Sozialversicherungsträgers ist erforderlich. Da die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber eingestellt wird, kann für diesen Zeitraum ein Pflegekarenzgeld beansprucht werden. Eine Teilung der Freistellung zwischen den Eltern ist möglich, wobei ein Teil mindestens eine Woche betragen muss und ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme unzulässig (Ausnahme bei therapeutischer Notwendigkeit). Zu beachten ist überdies, dass im Zusammenhang mit der Freistellung ein Kündigungsund Entlassungsschutz besteht. Die Bewilligung der Rehabilitation durch den Sozialversicherungsträger ist vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens eine Woche nach Erhalt vorzulegen sowie Beginn und Dauer anzugeben.