Von Mag. Alexandra Straif | med.ium 7+8/2024 | 22.7.2024
Befeuert durch Anpreisungen namhafter Influencerinnen und Influencer erleben ästhetische Behandlungen, die der Hautalterung entgegenwirken sollen, vor allem unter jungen Menschen einen regelrechten Boom. Dass Ärztinnen und Ärzte auf die gestiegene Nachfrage reagieren und sich zunehmend an diesem durchaus lukrativen Geschäftszweig beteiligen wollen, ist nicht überraschend. Die berufsrechtlichen Anforderungen sollten dabei jedoch nicht außer Acht gelassen werden.
Als ästhetische Behandlung definiert das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) eine Behandlung mittels Arzneimitteln oder minimal-invasiver Methoden zur subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder Verschönerung des menschlichen Körpers, die nicht auf einer medizinischen Indikation beruht. Dementsprechend erfüllen insbesondere nichtindizierte Behandlungen mit Botulinumtoxin oder Hyaluronsäure sowie diverse Laserbehandlungen dieses Begriffsverständnis.
Das Anbieten derartiger Leistungen ist – entgegen eines nach wie vor verbreiteten Irrglaubens – ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Die Tätigkeiten des Piercens, des Tätowierens (nicht jedoch der Tattooentfernung), die Anwendung von Permanent Make-Up und die Haarentfernung mittels Laser gelten demgegenüber nicht als ärztliche Tätigkeiten und dürfen daher von Personen mit einer Gewerbeberechtigung auf dem Gebiet der Kosmetik (Schönheitspflege) ausgeübt werden.
In Bezug auf die erforderliche Berufsberechtigung enthält das ÄsthOpG für ästhetische Behandlungen (anders als für ästhetische Operationen) keine speziellen Vorgaben. Demgemäß gilt das allgemeine ärztliche Berufsrecht:
Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sind grundsätzlich zur Ausübung der gesamten Bereiche der Medizin befugt und unterliegen insofern keiner Sonderfachbeschränkung. Es dürfen jedoch nur jene Tätigkeiten ausgeübt werden, die im Rahmen der Ausbildung oder Weiterbildung erlernt wurden. In diesem Rahmen können auch ästhetische Behandlungen angeboten werden.
Fachärztinnen und Fachärzte haben ihre Berufsausübung – bis auf einzelne wenige Ausnahmen z.B. im Zusammenhang mit Impfungen oder im Bereich der Notfallmedizin – stets auf das jeweilige Sonderfach zu beschränken. Die Sonderfachgrenzen können selbst durch Weiterbildungen (z.B. ÖÄK-Diplome) nicht aufgehoben, abgeändert oder erweitert werden. Es wäre somit beispielsweise Facharztinnen und Fachärzten für Urologie nicht erlaubt, ästhetische Behandlungen im Bereich des Gesichts anzubieten.
Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung dürfen ästhetische Behandlungen nur im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung, unter Anleitung und Aufsicht der Ausbildungsverantwortlichen und Berücksichtigung des jeweiligen Ausbildungsstandes durchführen.
Arzneimittel, die im Zuge der ästhetischen Behandlungen angewandt werden, müssen nach den ärzte- bzw. apothekengesetzlichen Bestimmungen im Übrigen stets von einer öffentlichen Apotheke im EWR-Raum bezogen werden. Ein direkter Erwerb von pharmazeutischen Unternehmen ist rechtlich nicht gedeckt.
Ästhetische Behandlungen an Personen unter 16 Jahren sind nicht zulässig, bei Personen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren ist zusätzlich die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten einzuholen und eine Wartefrist von vier Wochen einzuhalten. Für ästhetische Behandlungen gelten die besonderen Werbebeschränkungen des ÄsthOpG, wonach z.B. ausdrücklich keine Werbung, die sich zumindest überwiegend an Minderjährige richtet, gemacht werden darf.
Die Nichteinhaltung der dargestellten gesetzlichen Vorgaben ist verwaltungsstrafrechtlich sowie disziplinarstrafrechtlich sanktioniert und kann darüber hinaus zu strafrechtlichen oder haftungsrechtlichen Konsequenzen führen (z.B. in Bezug auf die Einwilligung oder bei Kunstfehlern).
Rein ästhetische Behandlungen unterliegen im Gegensatz zu Heilbehandlungen, die auf einer medizinischen Indikation beruhen, der Umsatzsteuerpflicht. Beträgt der Umsatz der dadurch erwirtschafteten, steuerpflichtigen Einkünfte höchstens 35.000 Euro, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden und die Umsatzsteuerpflicht somit dennoch gänzlich entfallen.
Für Rückfragen steht Ihnen die Rechtsabteilung der Ärztekammer für Salzburg gerne zur Verfügung.
Mag. Alexandra Straif
Servicebereich Recht
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