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Dürfen Ärzt*innen ein Honorar verrechnen, wenn Patient*innen einen Termin nicht oder nicht rechtzeitig absagen?

Serie "Von Rechts wegen...". Veritable Rechtsinformationen direkt aus der Kammer.

Von Mag.a Isabell Feil | med.ium 9+10/2024 | 7.10.2024

Das Bestehen eines solchen Anspruches hängt zum einen davon ab, ob zum gegebenen Zeitpunkt bereits ein Behandlungsvertrag zwischen Arzt/Ärztin und Patient/Patientin vorliegt und zum anderen, ob der Arzt/die Ärztin durch die nicht rechtzeitige bzw. nicht erfolgte Absage einen Verdienstentgang erlitten hat.

Zum Behandlungsvertrag ist anzuführen, dass dieser keinengesetzlichen Formvorschriften unterliegt und sowohl in schriftlicher, mündlicher aber auch konkludenter/schlüssiger Form – häufigste Form in der Praxis – zustande kommt. Inwieweit bereits bei Vereinbarung eines Termins durch den Patienten/die Patientin ein Behandlungsvertrag entsteht, ist rechtlich nicht abschließend geregelt. Jedenfalls besteht zwischen dem Arzt/der Ärztin und dem Patient/der Patientin bereits ab diesem Zeitpunkt ein vorvertragliches Verhältnis, aus dem sich gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben. Wenn folglich durch die nicht rechtzeitige bzw. nicht erfolgte Absage eines Termins der Arzt/die Ärztin keine anderen Patient*innen behandeln kann und auch nicht die Möglichkeit hat, einer anderen ärztlichen Tätigkeit nachzugehen, liegt nach herrschender Rechtsansicht die Grundlage für die Geltendmachung eines Ausfallshonorars vor. Dieser Rechtsanspruch ergibt sich aus den zivilrechtlichen Vorschriften.

Wesentlich ist hierbei, dass der Arzt/die Ärztin belegen kann, dass im konkreten Fall tatsächlich keine anderen Patient*innen behandelt werden können und auch sonst keiner ärztlichen Tätigkeit nachgegangen werden kann. Die Beweisführung wird jedenfalls dann erleichtert sein, wenn eine Terminordination geführt wird oder es sich beispielsweise um ärztliche Tätigkeiten handelt, die einer Vorbereitung bedürfen, wie beispielsweise Koloskopie, Endoskopie, operative und kosmetische
Eingriffe etc.

Um Missverständnisse zu vermeiden, empfiehlt es sich bei der erstmaligen Terminbestätigung durch den Arzt/die Ärztin auf das Ausfallshonorar für eine nicht rechtzeitige bzw. nicht erfolgte Absage hinzuweisen. Bestenfalls sollte dies schriftlich erfolgen oder dies klar und deutlich auf der Homepage und in Aushängen in der Ordination aufzufinden sein. Spätestens wenn der Patient/die Patientin die Ordination das erste Mal aufsucht, ist es empfehlenswert, eine Vereinbarung über das Ausfallshonorar ergänzend zum Erstaufnahmebogen aufzunehmen und von dem Patienten/der Patientin unterfertigen zu lassen.

Eine Mustervereinbarung befindet sich auf unserer Homepage unter: 
www.aeksbg.at/arztinfo/niedergelassene-aerzte/gesamtvertraege-tarife/honorartarife-pho 

Plakat für die Ordination (zum Ausdrucken):
Arzttermin einhalten oder absagen

Betreffend den Zeitpunkt der rechtzeitigen Terminabsage ist anzuführen, dass grundsätzlich bis zu einem Zeitpunkt von 24 Stunden vorher jedenfalls von einer rechtzeitigen Absage auszugehen ist und es hierfür äußert schwer zu belegen ist, dass ein Ausfallshonorar gerechtfertigt ist. Ebenso kann kein Ausfallshonorar verlangt werden, wenn es sich um einen kurzfristigen, unverschuldeten Verhinderungsgrund, wie beispielsweise einen Unfall oder Krankheit, handelt. Aber auch hier muss die Nichteinhaltung des Termins prompt nach Bekanntwerden mitgeteilt werden.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der Honorarforderung angemessen sein muss. Das bedeutet, dass sich der Arzt/die Ärztin allfällige Verdienstentgänge durch die nicht erfolgte Behandlung oder die eines anderweitigen Erwerbs sowie eine absichtlich versäumte Erwerbsmöglichkeit anrechnen lassen muss. Daraus lässt sich rückschließen, dass sich die Belegbarkeit eines Ausfallshonorars in einer Terminordination einfacher darlegen lässt als in einer Ordination mit laufendem Betrieb.

Ansprechperson

Für Rückfragen steht Ihnen die Rechtsabteilung der Ärztekammer für Salzburg gerne zur Verfügung.

Mag.a Isabell Feil

Servicebereich Recht
+43 662 871327-126
feil[at]aeksbg.at