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Aus der Kammer

Dienstrechtsnovelle für SALK Ärzt*innen

Das Land Salzburg hat eine Dienstrechtsnovelle (LGBl. Nr. 15/2024) beschlossen, die auch für die SALK-Ärzt*innen relevant ist – Die wesentlichen Inhalte…

Dr. Johannes Barth | med.ium 3+4/2024 | 26.4.2024

− Mehrdienstleistungs-Pauschale für Teilzeitarbeit:
Die Mehrdienstleistungspauschale (Zuschlag) wird mit 1. April für alle Mitarbeiter*innen nachts (22 bis 6 Uhr) sowie sonn- und feiertags (tagsüber) von 25 auf 75 Prozent erhöht. Nach 8 Stunden steigt die Mehrdienstleistungspauschale sonn-und feiertags von 50 auf 150 Prozent. Und unabhängig vom Beschäftigungsausmaß wird die Mehrdienstleistungs-Pauschale für Teilzeitbeschäftigte ab 1. April monatlich statt quartalsmäßig ausgezahlt.

− Psychiatriezulage im Gehaltsschema Neu (GSN):
Einführung einer Zulage für Fachärzt*innen der Psychiatrie und Kinder- und Jungendpsychiatrie in der Höhe von 667,39 Euro monatlich – 14-mal im Jahr und ab 1. April.

− Bildungskarenz:
Die Mindestdauer einer Bildungskarenz wird mit 1. Februar von 3 auf 2 Monate verkürzt.

− Mitarbeitervorsorge:
Derzeit umfasst die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) ausschließlich das Monatseinkommen – ab 1. Juli werden auch Sonderzahlungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen.

− Anhebung der Pensionskassenbeiträge:
Die Dienstgeberbeiträge zur Pensionskasse werden ab 1. Juli von 0,75 auf 1 Prozent angehoben.

Wir hatten im Begutachtungsverfahren Stellung genommen und uns betreffend der Zuschläge für Teilzeitarbeit grundsätzlich für eine Gleichstellung mit den Überstunden-Zuschlägen der Vollzeitkräfte in Anlehnung an die Rechtsprechung und die Umsetzung in anderen Bundesländern (wie z. B. Tirol und Burgenland) ausgesprochen. Das Land Salzburg hat das mit folgender Begründung abgelehnt:

„Von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, dem Zentralbetriebsrat und der Ärztekammer für Salzburg wurden die vorgeschlagenen Verbesserungen für Teilbeschäftigte und für bestimmte Fachärzt*innen zwar begrüßt, aber als nicht ausreichend erachtet. Diesen Einwänden wird entgegen gehalten, dass hinsichtlich der Abgeltung von Mehrdienstleistungen von Teilbeschäftigten nach eingehender Auseinandersetzung mit der vorliegenden Judikatur eine an sachlichen Kriterien orientierte Neugestaltung vorgeschlagen wird. Insbesondere wird hier auf das arbeitsmedizinisch belegte Faktum Bedacht genommen, dass Arbeitsleistungen über 40 Stunden in der Woche gesundheitlich belastender sind als Arbeitsleistungen bis zu einem Ausmaß von 40 Stunden in der Woche. Daher ist der nach wie vor höhere Überstundenzuschlag ein Quantitätszuschlag, der für Arbeitsleistungen über 40 Stunden gebührt. Bei Vollangleichung der Zuschlagshöhe von Mehrstunden an die Zuschlagshöhe von Überstunden würde genau dieser Aspekt aber verloren gehen und wäre die Regelung (erneut) unsachlich.“

Weiters haben wir uns abseits der neuen „Psychiatriezulage“ für eine grundsätzliche Anhebung der Grundgehälter unabhängig von der Fachrichtung ausgesprochen, diese Forderung bleibt auch m Rahmen unserer allgemeinen  Gehaltsforderungen aufrecht, die wir dem Ressort im November 2023 überreicht hatten. 

Ansprechperson

Für Fragen zur Dienstrechtsnovelle steht Ihnen unser Mitarbeiter Dr. Johannes Barth zur Verfügung:

Telefon: +43 662 871327-0
barth[at]aeksbg.at