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Die richtige Auswahl des Rasterzeugnisses in der Ausbildung (ÄAO 2015)

Der überwiegende Teil der Turnusärztinnen und -ärzte in Österreichs Spitälern wird nach der Ärzteausbildungsordnung (ÄAO 2015) ausgebildet, die mit 1. Juni 2015 in Kraft trat. Mit ihr wurde auch die 9-monatige Basisausbildung („Common Trunk“) eingeführt, welche jeder weiteren Ausbildung voransteht.

Von Dr. Matthias Vavrovsky MBA und Dr. Matthias Vavrovsky MBA | med.ium 3+4/2023 | 3.5.2023

Der Ausbildungsnachweis und -fortschritt erfolgt mittels Rasterzeugnissen. Diese können auf der Website der Ärztekammer Österreich unkompliziert aufgerufen werden. Die Rasterzeugnisse sollen idealerweise laufend aktualisiert und mit dem Abschluss einer Rotation von der jeweiligen Abteilung ausgestellt werden.

Entscheidend für die korrekte Auswahl der Rasterzeugnisse ist der Ausbildungsbeginn, der mit dem ersten Tag der Basisausbildung beginnt. Liegt z. B. der Ausbildungsbeginn zum Arzt für Allgemeinmedizin vor dem 1. Jänner 2020, muss das Rasterzeugnis „Ausbildungsbeginn: 1. Juni 2015 – 31. Dezember 2019“ verwendet werden; für den Ausbildungsbeginn ab dem 1. Jänner 2020 muss das Rasterzeugnis
„Ausbildungsbeginn: ab 1. Jänner 2020“ verwendet werden.

Die korrekte Auswahl der Rasterzeugnisse stellt die Grundvoraussetzung für die Anerkennung der Ausbildung dar. Die Ärztekammer unterstützt die Turnusärztinnen und -ärzte durch die Überprüfung der Einreichungsunterlagen und garantiert so die erforderliche Qualität der Ausbildungsnachweise.

Für alle Fragen dazu steht Ihnen in der Ärztekammer Frau Claudia Matzek zur Verfügung matzek@aeksbg.at bzw. 0662/871327-112

Weiterführende Links:

www.aerztekammer.at/aeao-2015

www.aerztekammer.at/aeao-2006

www.aerztekammer.at/ausbildung