Von Mag. Sergio Magnus, LL.M. | med.ium 7+8/2026
Der Behandlungsvertrag bildet das Fundament einer ärztlichen Behandlung und entsteht im Praxisalltag häufig, ohne dass sich die Vertragsparteien dessen bewusst sind.
Das Zustandekommen des Vertrages
Im Vergleich zu vielen anderen zivilrechtlichen Vereinbarungen erfordert der Behandlungsvertrag keine Schriftform. Im medizinischen Alltag kommt er meist konkludent – also durch schlüssiges Handeln – zustande.
Sucht eine Patientin oder ein Patient die Ordination aufgrund eines behandlungsbedürftigen Leidens auf und wird daraufhin behandelt, ist regelmäßig vom wirksamen Abschluss eines Behandlungsvertrags auszugehen.
Die Abgrenzung: Vertrag vs. Einwilligung
Der Behandlungsvertrag ist von der Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten zu unterscheiden. Während der Behandlungsvertrag das schuldrechtliche Verhältnis (Leistungspflichten und Honorierung) zwischen Ärztin bzw. Arzt und Patientin bzw. Patient begründet, legitimiert die Einwilligung den konkreten medizinischen Eingriff. Sie knüpft an eine ordnungsgemäße ärztliche Aufklärung an und bildet zugleich die Grundlage für die Rechtmäßigkeit des ärztlichen Eingriffs.
Die Rechtsnatur: Was schulden Ärztinnen und Ärzte?
Nach herrschender rechtlicher Auffassung wird der Behandlungsvertrag überwiegend als freier Dienstvertrag qualifiziert. Daraus ergeben sich wesentliche Prinzipien:
Vertragliche und gesetzliche Pflichten
Mit der Übernahme von Patientinnen und Patienten entstehen sowohl vertragliche als auch gesetzliche Pflichten. Nach dem Ärztegesetz sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, die von ihnen betreuten Personen gewissenhaft und nach Maßgabe der medizinischen Wissenschaft zu behandeln.
Hierzu gehören insbesondere:
Grenzen der Vertragsfreiheit
Grundsätzlich gilt im österreichischen Recht die Vertragsfreiheit. Ärztinnen und Ärzte sind daher nicht verpflichtet, jede Person medizinisch zu betreuen. Einschränkungen bestehen jedoch in folgenden Fällen:
Hinweis zur Beendigung: Soll ein bestehendes Behandlungsverhältnis durch die Ärztin oder den Arzt aufgelöst werden, muss dies der Patientin oder dem Patienten so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass die weitere medizinische Versorgung lückenlos gewährleistet bleibt.
Der Schutzbereich der Therapiefreiheit
Ein wesentliches Element der ärztlichen Berufsausübung ist die Therapiefreiheit. Stehen mehrere medizinisch anerkannte Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, obliegt es der Ärztin bzw. dem Arzt, jene Methode auszuwählen, die nach pflichtgemäßem Ermessen im konkreten Fall als am besten geeignet erscheint. Eine Haftung kann daher nicht allein daraus abgeleitet werden, dass andere Behandelnde eine andere Therapieentscheidung getroffen hätten.
Die Mitwirkungspflicht der Patientinnen und Patienten
Eine adäquate Behandlung ist ohne die Mitwirkung der Patientinnen und Patienten kaum denkbar. Vollständige Angaben zur Anamnese, zu Vorerkrankungen, Medikamenten oder Allergien sowie das Befolgen ärztlicher Empfehlungen sind essenzielle Voraussetzungen für den Therapieerfolg.
Haftungsgrundlagen nach dem ABGB
Im zivilrechtlichen Haftungsfall gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Demnach haften Ärztinnen und Ärzte als Sachverständige dafür, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und die Behandlung „lege artis“ durchführen. Eine Erfolgshaftung besteht grundsätzlich nicht. Haftungsrechtliche Konsequenzen können jedoch bei Diagnose-, Therapie- oder Aufklärungsfehlern entstehen. Bedienen sich Ärztinnen oder Ärzte zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen, haften sie im Wesentlichen für deren Fehlverhalten („Erfüllungsgehilfenhaftung“).
Letztlich wird deutlich, dass ärztliche Behandlungen durch das Spannungsverhältnis zwischen fachlicher Autonomie und rechtlicher Verantwortung geprägt sind.
Für Rückfragen steht Ihnen die Rechtsabteilung der Ärztekammer für Salzburg gerne zur Verfügung.
Mag. Sergio Magnus, LL.M.
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