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Aus den Kurien

Befristete Teilung einer Vertragsstelle

Aus unserer Serie "Formen ärztlicher Kooperation"

Von Lukas Schweighofer LLM. oec. und Mag. Christoph Schwalb | med.ium 3+4/2023 | 4.5.2023

Das berufliche Leben von Vertragsärzten und Vertragsärztinnen ist von unterschiedlichen Herausforderungen geprägt. Wenn die berufliche Tätigkeit nicht mehr in vollem Umfang selbst erbracht werden kann, schafft die befristete Teilung einer Vertragsstelle Abhilfe. Was sich hinter diesem Begriff verbirgt, soll in Teil 3 unserer Serie zu ärztlichen Kooperationen geklärt werden. 

Das Leben hält oft unvorhersehbare Überraschungen bereit. Aufgrund verschiedenster – externer oder interner – Faktoren kann es passieren, dass ein Arzt oder eine Ärztin ihre berufliche Tätigkeit nicht mehr in vollem Umfang selbst erbringen kann. Die Ärztekammer für Salzburg hat sich daher bereits vor vielen Jahren dafür eingesetzt, dass die flexible Möglichkeit der befristeten Teilung einer Vertragsstelle im Gesamtvertrag der ÖGK verankert wurde.

Die Teilung einer Stelle wird landläufig gerne als „Jobsharing“ oder erweiterte Stellvertretung bezeichnet, dabei sind diese Begriffe eigentlich synonym. Es soll unter einer Befristung die Möglichkeit geben, eine Art Dauervertretung in der Ordination zu etablieren. Dies ist deshalb notwendig, da regelmäßige, tageweise Vertretungen vertraglich ausgeschlossen sind. Vertragsärzte und Vertragsärztinnen sind zur  persönlichen Leistungserbringung verpflichtet und müssen im Falle einer Verhinderung für eine Vertretung Sorge tragen.

Für die Inanspruchnahme der befristeten Teilung gibt es allgemeine aber auch persönliche Voraussetzungen. Ärzte und Ärztinnen müssen zumindest seit drei Jahren in einem Einzelvertragsverhältnis zur ÖGK stehen, wobei die Kasse hier auch Ausnahmen macht, wenn berechtigte Gründe vorliegen. Bei Inanspruchnahme der befristeten Teilung dürfen auch keine ärztlichen Nebenbeschäftigungen aufgenommen bzw.
ausgedehnt werden. Ein häufiger Anwendungsfall für die Teilung sind veränderte Lebenssituationen wie z. B. Krankheit, Mutterschaft oder Kinderbetreuung. Möglich ist die Teilung aber auch für Ehegatten, bei Mandatsausübung bzw. Funktionärstätigkeit und bei Sprengelärzten. Alle Modelle unterliegen jedoch einer zeitlichen Befristung. Grundsätzlich sind es zwei Jahre, bei längerer Vertragsdauer sind bis zu vier Jahre möglich. Je nach Anwendungsfall gibt es aber Abweichungen, so ist etwa die Dauer bei Kinderbetreuung an das Alter des Kindes geknüpft und mit einer Dauer von fünf Jahren pro Kind begrenzt. Bei Mandatsausübung auf die Dauer der Ausübung. Die Maximaldauer kann bei Bedarf im Einvernehmen mit Kammer und Kasse verlängert werden.

Temporäre Überlastung, spezielle Leistungen oder der Ausgleich saisonaler Spitzen. Das Modell der befristeten Vertragsstelle ist sehr flexibel und wird z. B. aus den genannten Gründen in den Wintersportregionen Salzburgs genützt. Ein Sonderfall dabei ist die Teilung zum Angebot von speziellen Leistungen, die eben dann vom Vertreter oder der Vertreterin aufgrund besonderer Ausbildung oder Expertise erbracht werden (der Versorgungsnutzen dieser Leistung ist der Kasse aber entsprechend darzustellen). Bei den drei letztgenannten Formen kann sogar eine Anhebung der Staffelgrenzen für die
Grundvergütung mit der Kasse vereinbart werden. Abschließend gibt es noch den Fall der zeitlich befristeten Mitarbeit von Ärzten und Ärztinnen mit ius practicandi, die so einen Einblick in den Betrieb einer Kassenvertragspraxis für Allgemeinmedizin werfen können. Die Inhaber des Einzelvertrags müssen für die Dauer der befristeten Teilung zumindest 50 Prozent der Ordinationszeit pro Quartal selbst erbringen (Zeiten von Urlaub, Fortbildung und Arbeitsunfähigkeit ausgenommen). Abweichungen davon gibt es bei Kinderbetreuung: hier müssen die 50 Prozent der Ordinationszeit über die gesamte Laufzeit der Vertragsteilung erbracht werden und nicht pro Quartal. 

Auch für den Vertreter oder die Vertreterin gelten persönliche Voraussetzungen, um in diese Kooperationsform einsteigen zu können. So müssen sie Ärzte und Ärztinnen desselben Fachgebiets sein, dürfen am gleichen Ordinationssitz (gleiche Adresse) nicht wahlärztlich tätig sein und sämtliche Ausbildungen für das jeweilige Fach sind obligat. Eine eigene Vertragsordination darf im selben Zeitraum nicht geführt
werden. Außerdem ist eine schriftliche Erklärung notwendig, dass durch die Vertretungstätigkeit keinerlei Rechtsansprüche gegenüber der Kasse entstehen.

Die Honorierung der Vertretung hat angemessen zu erfolgen und ist intern zu regeln. Die Kammer kann diese überwachen, sollte es zu Unstimmigkeiten kommen. Die Abrechnung mit der Kasse bleibt gleich, wobei die Leistungsposition für die Vertretung in der eigenen Ordination nur dann verrechenbar ist, wenn ein zusätzlicher Vertreter in der Ordination tätig ist. Bei Patienten und Patientinnen, die sich auch in wahlärztlicher Behandlung des Vertreters bzw. der Vertreterin befinden, gilt der Grundsatz, dass man in einem Quartal entweder Vertragsarztpatient oder Wahlarztpatient ist (natürlich auch im umgekehrten Fall).

Eine befristete Teilung entsteht lediglich durch schriftliche Bekanntgabe an die Ärztekammer für Salzburg (mindestens ein Monat vor Beginn) unter Angabe der beabsichtigten Dauer. Beizulegen sind ein Lebenslauf des Vertreters bzw. der Vertreterin und aktuelle Nebenbeschäftigungen der Einzelvertragsinhaberin bzw. des Einzelvertragsinhabers. Die Teilung endet in der Regel durch Zeitablauf oder Mitteilung des Vertragsarztes bzw. der Vertragsärztin. Natürlich aber auch durch alle sonstigen Beendigungsgründe eines Einzelvertrags oder durch Wegfall der persönlichen bzw. sachlichen Voraussetzungen. So lässt
sich auf mögliche Unwägbarkeiten des Lebens rasch und flexibel reagieren. 

Befristete Teilung einer Vertragsstelle („Jobsharing“): Voraussetzungen

  • Ärzte und Ärztinnen müssen zumindest seit drei Jahren in einem Einzelvertragsverhältnis zur ÖGK stehen (Ausnahmen möglich)
  • keine ärztlichen Nebenbeschäftigungen bzw. Ausdehnung dieser
  • bei Krankheit, Mutterschaft oder Kinderbetreuung; möglich auch für Ehegatten, bei Mandatsausübung bzw. Funktionärstätigkeit und bei Sprengelärzten
  • bei temporärer Überlastung, speziellen Leistungen oder Ausgleich saisonaler Spitzen
  • i.d.R. für eine Dauer von zwei bis vier Jahren
  • Inhaber des Kasseneinzelvertrags und seine ärztlichen PartnerInnen müssen aus demselben Fachgebiet sein
  • Schriftliche Bekanntgabe an die Ärztekammer mindestens ein Monat vor Beginn

Interesse geweckt?

Sollten wir Ihr Interesse an dieser Kooperationsform geweckt haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Ärztekammer für Salzburg für Beratungsgespräche oder weiterführende Information gerne zur Verfügung!

Mehr zu den ärztlichen Kooperationsformen finden Sie auch online auf unserer Website (Login erforderlich): www.aeksbg.at/kooperationsformen