Von Mag. Sergio Magnus | med.ium 7+8/2023 | 11.8.2023
Mit 1. Juli 2023 ist die Novelle des Unterbringungsgesetzes in Kraft getreten und diese hält auch für Notärzte Ergänzungen bereit.
Demnach ist die Polizei verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 3 Z 1 UbG (=Vorliegen einer psychischen Krankheit sowie und ernstliche Gefährdung des eigenen Lebens bzw. Gesundheit oder die von anderen Personen) für gegeben erachtet, zur Untersuchung zu einem Arzt oder einer Ärztin im Sinne des § 8 UbG (meist Amtsarzt/Amtsärztin) zu bringen oder diesen/dieser der Amtshandlung beizuziehen.
Sollte der Arzt/die Ärztin die Voraussetzungen der Unterbringung bescheinigen, hat die Polizei die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder die Verbringung entsprechend zu veranlassen. Liegt eine solche Bescheinigung nicht vor, darf die betroffene Person grundsätzlich nicht länger angehalten werden.
Die neuen Bestimmungen sehen allerdings vor, dass die Polizei die betroffene Person auch ohne Untersuchung und ärztlicher Bescheinigung unter den Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 3 UbG in eine psychiatrische Abteilung befördern kann, wenn
Notärzte haben der Polizei vor Ort die Unterbringungsvoraussetzungen nachvollziehbar darzulegen (auch mündlich) und diese entsprechend den generellen Dokumentationspflichten aufzuzeichnen. Für die Durchführung der Einschätzung nach dem Unterbringungsgesetz ist eine notärztliche Berufsqualifikation gemäß § 40 ÄrzteG erforderlich sowie Fachwissen und Erfahrung im Unterbringungsbereich Voraussetzung. Die Beurteilung über das Fachwissens und die notwendige Erfahrung muss vom jeweiligen Arzt/von der jeweiligen Ärztin selbst vorgenommen werden.
Des Weiteren ist zu erwähnen, dass das Unterbringungsgesetz keine Verpflichtung der Notärzte zu einer unterbringungsrechtlichen Einschätzung vorsieht und deshalb können diese auch nicht von der Polizei eigens dazu herangezogen werden.
Mag. Sergio Magnus
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