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Arbeitnehmer*innenschutz in Ordinationen und Gruppenpraxen

Serie "Von Rechts wegen...". Veritable Rechtsinformationen direkt aus der Kammer.

Von Mag. Alexandra Straif | med.ium 5+6/2026

Als Inhaber*in einer Arztordination oder Gruppenpraxis ist man in der Regel auch Arbeitgeber*in und trägt damit die Verantwortung für das angestellte Personal. Im Rahmen der gesetzlichen Fürsorgepflicht gilt es, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer*innen in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen und zumutbare Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

Das Herzstück des Arbeitnehmer*innenschutzes bildet die Arbeitsplatzevaluierung. Alle Arbeitgeber*innen sind dazu verpflichtet, mögliche physische und psychische Gefahren an den jeweiligen Arbeitsplätzen - etwa durch Begehungen und Befragungen – zu ermitteln, zu bewerten und entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Die Evaluierung muss neben der Arbeitsplatzgestaltung (Stichwort Ergonomie, Bildschirmarbeit) auch den Umgang mit Arbeitsmitteln sowie psychische Faktoren umfassen. In Ordinationen und Gruppenpraxen ist dabei ein besonderes Augenmerk auf berufsspezifische Risiken wie Infektionsgefahren, Strahlenbelastung sowie die psychischen Herausforderungen des Praxisalltags im Umgang mit schwierigen Patient*innen zu legen. 

Den Rahmen für diese Evaluierung und die daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen bilden die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitnehmer*innenschutz, die beispielsweise regeln:

den sicheren Einsatz medizinischer Geräte und Instrumente
den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen (z.B. Desinfektionsmittel, infektiöses Material, Chemikalien)
den Schutz vor Belastungen durch Arbeitsvorgänge (wie etwa durch Lärm, Staub, Strahlen)
die Bereitstellung von Schutzausrüstung und Einrichtungen zur Gefahrenverhütung,
die Sicherheitsunterweisung des Personals sowie erforderliche arbeitsmedizinische Untersuchungen,
die hygienische und ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen, Ordinationsräumen und Sanitäranlagen
den besonderen Schutz von Jugendlichen und Schwangeren sowie
die Einhaltung der Vorgaben zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe

Besonders relevant in Ordinationen und Gruppenpraxen ist der Schutz werdender Mütter. Sobald eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft meldet, ist der/die Arbeitgeber*in verpflichtet, umgehend eine anlassbezogene Evaluierung ihres konkreten Arbeitsplatzes durchzuführen und die Schwangerschaft dem Arbeitsinspektorat zu melden. In Ordinationen und Gruppenpraxen

betrifft dies vor allem den absoluten Schutz vor Infektionsgefahren (z.B. durch Blutabnahmen oder direkten Kontakt mit infektiösen Patient*innen), den Umgang mit bedenklichen Arbeitsstoffen sowie den Schutz vor Strahlenbelastung (Röntgen). Können solche Gefährdungen durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder geänderte Arbeitsaufgaben nicht völlig ausgeschlossen werden, greifen entsprechende Beschäftigungsverbote.

Im medizinischen Alltag spielt auch die Nadelstichverordnung eine zentrale Rolle, die dem Schutz vor Stich- und Schnittverletzungen sowie den damit verbundenen Infektionsrisiken dient. Der Umgang mit scharfen und spitzen Instrumenten ist streng zu reglementieren, es sind klare Verhaltensregeln festzulegen und nach Möglichkeit sichere Arbeitsgeräte (wie etwa Sicherheitskanülen) zur Verfügung zu stellen.

Gut zu wissen:

Für die praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben finden Sie umfassende Informationen sowie Leitfäden auf der Homepage der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at). Zudem stellt die AUVA zur Erleichterung der Arbeitsplatzevaluierung das Online-Tool „Musterevaluierung“ zur Verfügung, abrufbar unter www.eval.at/musterevaluierung

Das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat berät die Arbeitgeber*innen und überprüft stichprobenartig oder anlassbezogen (z.B. nach einer Unfallmeldung), ob in den Betrieben die Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Angestellten eingehalten werden. 

Verstöße gegen diese Vorgaben stellen Verwaltungsübertretungen dar und können mit Geldstrafen geahndet werden. Zudem drohen bei mangelhaften Evaluierungen oder fehlenden Schutzmaßnahmen haftungsrechtliche Konsequenzen im Falle von Verletzungen oder Unfällen.

Die Arbeitnehmer*innenschutzvorschriften gelten für alle Betriebe. In Ordinationen und Gruppenpraxen müssen sie daher stets parallel zu den berufsspezifischen Qualitätsvorgaben der Hygieneverordnung und Qualitätssicherungsverordnung eingehalten werden.

Checkliste:

  • Arbeitsplatzevaluierung und Dokumentation
    Ermittlung und Dokumentation von Gefahren sowie Festlegung von Schutzmaßnahmen.
  • Arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung
    Sicherstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Präventivdienste.
    Tipp: Betriebe mit bis zu 50 Angestellten können das kostenlose Präventionsangebot der AUVA (AUVAsicher auvasicher.at) in Anspruch nehmen.
  • Erste-Hilfe
    Bereitstellung von ausreichendem Erste-Hilfe-Material sowie Bestellung eines Ersthelfers. 
    Tipp: In Ordinationen und Gruppenpraxen mit bis zu 9 Angestellten kann die Funktion von Inhaber*innen ausgeübt werden. Ärzt*innen und DGKP gelten automatisch als qualifizierte Ersthelfer*innen.
  • Brandschutz
    Umsetzung der gesetzlichen Brandschutzmaßnahmen (insb. gut sichtbare Fluchtwegkennzeichnung, überprüfte Feuerlöscher).
  • Arbeitszeit und Ruhepausen
    Strikte Einhaltung der Pausenregelung (mind. 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden) und der Höchstarbeitszeit.
  • Qualifikationsgerechter Einsatz
    Zuteilung von Aufgaben und medizinischen Tätigkeiten streng nach der formalen Qualifikation und Ausbildung.
  • Nadelstichverordnung
    Umsetzung der Vorgaben zur Vermeidung von Stich- und Schnittverletzungen (z.B. sichere Arbeitsgeräte, bruchsichere Entsorgungsboxen, regelmäßige Unterweisung).
  • Unfalldokumentation und Meldung
    Interne Dokumentation aller Arbeits- und Beinahe-Unfälle. Arbeitsunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen nach sich ziehen, müssen binnen fünf Tagen elektronisch (über das Online-Formular oder via ELDA) an die AUVA gemeldet werden.
  • Mutterschutz
    Bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft: Umgehende Meldung an das Arbeitsinspektorat sowie anlassbezogene Evaluierung des Arbeitsplatzes. 
  • ggf. Sicherheitsvertrauensperson
    Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson (vorgeschrieben ab 11 Angestellten).

Ansprechperson

Für Rückfragen steht Ihnen die Rechtsabteilung der Ärztekammer für Salzburg gerne zur Verfügung.

Mag. Alexandra Straif

Servicebereich Recht
+43 662 871327-146
straif[at]aeksbg.at