Von Mag. Alexandra Straif | med.ium 5+6/2026
Als Inhaber*in einer Arztordination oder Gruppenpraxis ist man in der Regel auch Arbeitgeber*in und trägt damit die Verantwortung für das angestellte Personal. Im Rahmen der gesetzlichen Fürsorgepflicht gilt es, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer*innen in Bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen und zumutbare Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Das Herzstück des Arbeitnehmer*innenschutzes bildet die Arbeitsplatzevaluierung. Alle Arbeitgeber*innen sind dazu verpflichtet, mögliche physische und psychische Gefahren an den jeweiligen Arbeitsplätzen - etwa durch Begehungen und Befragungen – zu ermitteln, zu bewerten und entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Die Evaluierung muss neben der Arbeitsplatzgestaltung (Stichwort Ergonomie, Bildschirmarbeit) auch den Umgang mit Arbeitsmitteln sowie psychische Faktoren umfassen. In Ordinationen und Gruppenpraxen ist dabei ein besonderes Augenmerk auf berufsspezifische Risiken wie Infektionsgefahren, Strahlenbelastung sowie die psychischen Herausforderungen des Praxisalltags im Umgang mit schwierigen Patient*innen zu legen.
Den Rahmen für diese Evaluierung und die daraus abzuleitenden Schutzmaßnahmen bilden die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitnehmer*innenschutz, die beispielsweise regeln:
• den sicheren Einsatz medizinischer Geräte und Instrumente
• den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen (z.B. Desinfektionsmittel, infektiöses Material, Chemikalien)
• den Schutz vor Belastungen durch Arbeitsvorgänge (wie etwa durch Lärm, Staub, Strahlen)
• die Bereitstellung von Schutzausrüstung und Einrichtungen zur Gefahrenverhütung,
• die Sicherheitsunterweisung des Personals sowie erforderliche arbeitsmedizinische Untersuchungen,
• die hygienische und ergonomische Gestaltung von Arbeitsplätzen, Ordinationsräumen und Sanitäranlagen
• den besonderen Schutz von Jugendlichen und Schwangeren sowie
• die Einhaltung der Vorgaben zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe
Besonders relevant in Ordinationen und Gruppenpraxen ist der Schutz werdender Mütter. Sobald eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft meldet, ist der/die Arbeitgeber*in verpflichtet, umgehend eine anlassbezogene Evaluierung ihres konkreten Arbeitsplatzes durchzuführen und die Schwangerschaft dem Arbeitsinspektorat zu melden. In Ordinationen und Gruppenpraxen
betrifft dies vor allem den absoluten Schutz vor Infektionsgefahren (z.B. durch Blutabnahmen oder direkten Kontakt mit infektiösen Patient*innen), den Umgang mit bedenklichen Arbeitsstoffen sowie den Schutz vor Strahlenbelastung (Röntgen). Können solche Gefährdungen durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder geänderte Arbeitsaufgaben nicht völlig ausgeschlossen werden, greifen entsprechende Beschäftigungsverbote.
Im medizinischen Alltag spielt auch die Nadelstichverordnung eine zentrale Rolle, die dem Schutz vor Stich- und Schnittverletzungen sowie den damit verbundenen Infektionsrisiken dient. Der Umgang mit scharfen und spitzen Instrumenten ist streng zu reglementieren, es sind klare Verhaltensregeln festzulegen und nach Möglichkeit sichere Arbeitsgeräte (wie etwa Sicherheitskanülen) zur Verfügung zu stellen.
Für die praktische Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben finden Sie umfassende Informationen sowie Leitfäden auf der Homepage der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at). Zudem stellt die AUVA zur Erleichterung der Arbeitsplatzevaluierung das Online-Tool „Musterevaluierung“ zur Verfügung, abrufbar unter www.eval.at/musterevaluierung.
Das örtlich zuständige Arbeitsinspektorat berät die Arbeitgeber*innen und überprüft stichprobenartig oder anlassbezogen (z.B. nach einer Unfallmeldung), ob in den Betrieben die Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Angestellten eingehalten werden.
Verstöße gegen diese Vorgaben stellen Verwaltungsübertretungen dar und können mit Geldstrafen geahndet werden. Zudem drohen bei mangelhaften Evaluierungen oder fehlenden Schutzmaßnahmen haftungsrechtliche Konsequenzen im Falle von Verletzungen oder Unfällen.
Die Arbeitnehmer*innenschutzvorschriften gelten für alle Betriebe. In Ordinationen und Gruppenpraxen müssen sie daher stets parallel zu den berufsspezifischen Qualitätsvorgaben der Hygieneverordnung und Qualitätssicherungsverordnung eingehalten werden.
Für Rückfragen steht Ihnen die Rechtsabteilung der Ärztekammer für Salzburg gerne zur Verfügung.
Mag. Alexandra Straif
Servicebereich Recht
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